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Als "null und nichtig" bezeichnete am 9. Juni 195 die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das drei Tage zuvor in Warschau vo Vertretern der DDR und Polens unterzeichnete Regierungsabkommen, das am 6. Juli 1950 in Görlitz, genauer in dessen rechts der Neiße gelegenem Teil, förmlich geschlossen werde sollte.
Unwirksam seien die dort getroffenen Vereinbarungen über die Festlegung de Oder-Neiße-Linie als endgültige Grenze zwischen Deutschland und Polen, niemals werd sich die Bundesregierung als Sprecherin des gesamten deutschen Volkes mit "der alle Grundsätzen des Rechts und der Menschlichkeit widersprechenden Wegnahme dieser rei deutschen Gebiete abfinden".
Vierzig Jahre später. In Artikel 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepubli Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehende Grenze vom 14. November 1990 wird ausgeführt: Der Verlauf der Grenze bestimmt sich nac dem Görlitzer Abkommen und seinen Ergänzungsvereinbarungen sowie dem Warschauer Vertra zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen vom 7. Dezember 1970 Der zunächst als "null und nichtig" qualifizierte Inhalt des Görlitze Vertrags wird damit von einer späteren Bundesregierung in einem völkerrechtliche Vertrag rezipiert und als verbindlich betrachtet.
Wie war es nun zu dem "Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik un der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehende deutsch-polnischen Staatsgrenze" gekommen, das 1950 vo DDR-Ministerpräsident Grote-wohl und Außenminister Dertinger sowie vom polnische Regierungschef Cyrankiewicz und Außenminister Wierblowski unterzeichnet wurde?
Sowohl in Polen als auch in der SBZ/DDR hatte sich in den ersten Nachkriegsjahren die offizielle Haltung zu der im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 beschriebene "Westgrenze Polens" an Oder und Neiße gewandelt. In Polen, wo man zunächs erfolgreich eine Grenzrevision, die Einbeziehung der westlich der Oder gelegene Hafenstadt Stettin, erreicht und weitere angestrebt hatte, betonte man seit der Moskau- e Außenministerkonferenz von März/April 1947 die Endgültigkeit der nun offiziell als "Friedensgrenze" bezeichneten Oder-Neiße-Linie. Am 11. Januar 1949 vollzo Warschau die Eingliederung der mit der Grenzziehung "wiedergewonnenen Gebiete" in die polnische allgemeine Staatsverwaltung.
In der SBZ wurde die Oder-Neiße-Grenze zunächst ebenfalls nicht akzeptiert eine Haltung, die man so lange vertrat, wie die Sowjetunion einen Revisionismus in der SB als nützlich für den Ausbau der kommunistischen Positionen betrachtete. Ab Mitte 194 erfolgte wie in Polen ein Abrücken hiervon. Der Widerstand der bürgerlichen Parteie (CDU und LDP) gegen eine Anerkennung der Oder-Neiße-Linie wurde energisch gebrochen. S setzte die Sowjetische Militäradministratur den Vorsitzenden der Ost-CDU, Jakob Kaiser der den Kurswechsel nicht mitzuvollziehen bereit war, kurzerhand ab. Die SED-Press gebrauchte Mitte 1948 erstmals den Begriff "Friedensgrenze": Jeder, der dies Grenze ablehnte, mußte fortan als ein Feind des Friedens gelten.
Bereits anläßlich der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Polen und der DD am 18. Oktober 1949 bekundeten Präsident Pieck und Ministerpräsident Grotewohl in eine Schreiben an den polnischen Staatspräsidenten Bierut ihren Willen zur Anerkennung de Oder-Neiße-Linie als Staatsgrenze. Das Görlitzer Abkommen im folgenden Jahr bedeutet dessen formale Bestätigung. Am 27. September 1951 sollten die Einzelheiten de Grenzmarkierung in Frankfurt/Oder durch ein besonderes Abkommen nebst ergänzende Urkunden wie Karten und Verzeichnissen festgelegt werden. Vorher trat Ost-Berlin noc einen Gebietsstreifen auf der Insel Usedom westlich von Swinemünde an Polen als "Beweis zur Festigung der deutsch-polnischen Freundschaft" ab.
Das Görlitzer Abkommen im einzelnen: Unter ausdrücklichem Bezug auf das "di Grenze an der Oder und Lausitzer Neiße festlegende Potsdamer Abkommen" suchte ma "eine unerschütterliche Grundlage für ein friedliches und gutnachbarschaftliche Zusammenleben beider Völker zu schaffen". Eine "unantastbare Friedens- un Freundschaftsgrenze, die die beiden Völker nicht trennt, sondern einigt" wurd wohltönend avisiert. Artikel 1 bestimmt, "daß die festgelegte und bestehend Grenze, die von der Ostsee entlang der Linie westlich von der Ortschaft Swinoujscie un von dort entlang dem Fluß Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitze Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwische Deutschland und Polen bildet." Der Wortlaut der Grenzbeschreibung lehnte sich eng a die Formulierungen des Potsdamer Protokolls an. Ebenso wie in Potsdam wurde allerding auch hier das Stettiner Gebiet nicht erwähnt. Natürlich berief man sich in Görlit nicht auf die in Potsdam getroffene Feststellung, daß die Grenzbeschreibung nur bis zu "endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens" in einer kommende Friedensregelung gelte.
Genau hierauf hob indessen die Bundesregierung am 9. Juni ab und betonte, daß die Entscheidung über die zur Zeit unter polnischer und sowjetischer Verwaltung stehende deutschen Ostgebiete erst in einem mit Gesamtdeutschland abzuschließenden Friedensvertra erfolgen könne. Die Bonner Regierung handelte hier in Übereinstimmung mit den Fraktione des Deutschen Bundestages mit Ausnahme freilich der KPD sowie de Westmächten, die ähnlich wie Bonn energische Proteste gegen das Görlitzer Abkomme erhoben.
So erklärte am 8. Juni der Sprecher des US-Außenministeriums, McDermott, Görlit stelle eine Verletzung der Vereinbarungen von Potsdam dar: "Es handelt sich dabei u eine Angelegenheit, die nicht von Vertretern des gegenwärtigen ostdeutschen Regime geregelt werden kann, da dieses keine reale demokratische Grundlage hat und keineswegs in Namen des deutschen Volkes sprechen kann." Korrekt äußerte sich auch das Londone Foreign Office: "Die sogenannte Republik in Ostdeutschland ist in keiner Weis qualifiziert, dieses Gebiet oder irgend ein anderes abzutreten." Das französisch Außenamt ermächtigte am 7. Juni seinen Hohen Kommissar in Deutschland zu der ehe verhaltenen Erklärung, daß Frankreich das Staatsgebiet Deutschlands ausdrücklich in de Grenzen von 1937 anerkenne.
Als entscheidendes Argument gegen eine Gültigkeit der Vereinbarung wurde im Westen vo allem die fehlende demokratische Legitimierung der Regierung der DDR bzw. deren fehlend Völkerrechtssubjektivität als lediglich ausführendes Organ der sowjetische Staatsgewalt angeführt. Tatsächlich konnten weder die DDR noch die Bundesrepubli mangels Souveränität über eine mit der Grenzfestlegung verbundene Abtretung deutsche Gebiets verfügen. Der durch die Potsdamer Vereinbarungen keineswegs eliminierte deutsch Gesamtstaat war aufgrund fehlender Organe hierzu ebenfalls nicht in der Lage. Als völli abwegig beurteilte man die Festschreibung einer "Staatsgrenze zwischen Polen un Deutschland" also ein Handeln der DDR im Namen ganz Deutschlands, als desse reorganisierter Kernteil sie sich verstand.
Alle Bundesregierungen bis 1969 betonten in der Folge konsequent den allenfall provisorischen Charakter der Oder-Neiße-Grenze. Immer wieder gab es entsprechend Bekundungen von Politikern der Regierungs- sowie der Oppositionsparteien. So attestiert etwa Willy Brandt 1963 in der Stuttgarter Zeitung demjenigen, der "de diktierten Grenzlinie (an Oder und Neiße) zustimmt", daß er "es nicht gut mi den zukünftigen deutsch-polnischen Beziehungen" meine. Auf Regierungsebene sprac sich Brandt als Außenminister erstmals 1968 für eine "Anerkennung bzw Respektierung der Oder-Neiße-Linie bis zur friedensvertraglichen Regelung" aus.
Bekanntlich spielte die Grenzfrage in den deutsch-polnischen Vereinbarungen der frühe 70er Jahre eine bedeutende, die bundesdeutsche Politik und Öffentlichkeit wie kaum ei anderes Thema polarisierende Rolle. Im Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 stellte die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen übereinstimmend fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf in den Beschlüssen der Potsdamer Konferen festgelegt worden sei, "die westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Pole bildet". Sie erklärten, "daß sie gegeneinander keine Gebietsansprüche habe und solche auch in Zukunft nicht erheben werden".
Daß mit diesen von der sozial-liberalen Regierung ausgehandelten Formulierunge keinerlei Vorwegnahme einer friedensvertraglichen Regelung erfolgt sei, sie "kein Rechtsgrundlage für die heute bestehenden Grenzen" bildeten, bekräftigte au Drängen der CDU/CSU-Fraktion der Deutsche Bundestag am 10. Mai 1972 ein Auffassung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu den Ostverträge vom 7. Juli 1975 bestätigte.
Tatsächlich verfestigte sich jedoch die Grenze an Oder und Neiße im Bewußtsei vieler Politiker sowie großer Teile der Öffentlichkeit im Laufe der Zeit immer mehr Selbst manche Vertreter der christlich-liberalen Regierungen nach 1982 stellten nur noc in Sonntagsreden für Vertriebene die Endgültigkeit der Oder-Neiße-Grenze in Frage.
Bereits vor dem Fall der Mauer verkündete Außenminister Genscher am 27. Septembe 1989 vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen, das polnische Volk solle wissen "daß sein Recht, in sicheren Grenzen zu leben, von uns Deutschen weder jetzt noch in Zukunft durch Gebietsansprüche in Frage gestellt wird", Eine entsprechend Bundestagserklärung folgte bald darauf. In seiner Regierungserklärung vom 21. Juni 199 kündigte Bundeskanzler Kohl an, daß das wiedervereinigte Deutschland die "Grenz Polens zu Deutschland, so wie sie heute verläuft" völkerrechtlich anerkennen werde "Entweder wir bestätigen die bestehende Grenze oder wir verspielen unsere Chance zu deutschen Einheit." Inwieweit das hier angedeutete Drängen der Vier Mächte auf ein entprechende deutsche Aussage zur deutsch-polnischen Grenze wirklich erforderlic war, oder ob man hiermit bei der Bundesregierung, dem Bundestag und der Volkskammer de DDR, die frühzeitig entsprechende Erklärungen abgaben, lediglich offene Türe einstieß, sei dahingestellt.
Wenn nun der "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug au Deutschland", der sogenannte "Zwei-plus-vier-Vertrag" vom 12. Septembe 1990, festlegte, daß das vereinte Deutschland und Polen die zwischen ihnen bestehend Grenzen bestätigen werden, so war damit der Weg zu dem erwähnten deutsch-polnische Grenzbestätigungsvertrag vorgezeichnet.
Dieser mußte jedoch nicht zwangsläufig unter explizitem Verweis auf den Görlitze Vertrag von 1950 abgeschlossen werden. Zwar spricht der Vertrag von 1990 von eine Bestätigung, nicht Anerkennung der bestehenden Grenzen, zwar wird bewußt offengelassen wann und von wem diese Grenzen gezogen wurden. Doch es bleibt die Tatsache, daß mit de expliziten Bezug auf die Grenzbeschreibung von Görlitz aus dem Jahr 1950 ein unzureichen legitimiertes Vertragswerk zweier stalinistischer Regierungen, das von westlicher Seit über Jahrzehnte hinweg mit Nachdruck als unwirksam charakterisiert wurde, im nachhinei eine völkerrechtliche Aufwertung erfahren hat.
Als "unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze" hatte die Oder-Neiße-Linie bis in die 60er Jahre eine der bestbewachtesten und am stärkste abgriegelten Grenzen in Europa ohnehin nie gelten können. Streit erhob sich s noch 1985, als die DDR ihr Hoheitsgewässer in der Stettiner Bucht ausdehnte und dabei die Swinemünder Schiffahrtsrinne tangierte. Ein Zwist, der erst im Vorfeld der Vereinigun von 1990 beigelegt werden sollte.
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