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22. April 1418

 
     
 
Nach mehr als dreijähriger Dauer geht am 22. April 1418 das Konstanzer Konzil zu Ende, das am 5. November des Jahres 1414 zusammengetreten war, um die als das Große Abendländische Schisma in die Geschichtsbücher eingegangene Kirchenspaltung zu überwinden, eine durchgreifende Reform der Kirche zu beschließen und die Ketzerei niederzuschlag
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Obwohl das Konzil von Pisa 1409 darin scheitert, die Kirchspaltung durch die Abwahl der rivalisierenden Päpste und die Wahl eines neuen Papstes zu beenden, setzt sich in der abendländischen Christenheit immer mehr die Überzeugung durch, daß das nun schon mehr als 30 Jahre andauernde Schisma nur durch ein allgemeines Generalkonzil überwunden werden könne. Die große abendländische Kirchenspaltung ist entstanden, als das Papsttum nach über siebzigjährigem Aufenthalt im französischen Avignon sich anschickt, wieder auf Dauer nach Rom zurückzukehren. Seit 1378 gibt es zwei, seit 1409 sogar drei Päpste.

Dem diplomatischen Geschick König Sigmunds ist es zu verdanken, daß schließlich ein allgemein anerkanntes Konzil auf deutschem Boden zustande kommt. Es gelingt ihm schließlich, den Pisaner Papst Johannes XXIII. dazu zu bewegen, das Konzil nach Konstanz einzuberufen. Dieses Konzil wird zu einer der größten und bedeutendsten Kirchenversammlungen des Mittelalters. Unter Schirmherrschaft und Vorsitz des Königs tritt eine fast das ganze Abendland repräsentierende Versammlung zusammen, auf der Laien gleichwertig wie der Klerus vertreten sind. Fast 700 Theologen und ebenso viele weltliche Magnaten und Gesandte aus ganz Europa nehmen daran teil. Unter ihnen sind neben Papst Johannes 29 Kardinäle, mehr als 30 Bischöfe und Prälaten, über 150 Fürsten und Grafen, mehrere hundert Universitätslehrer, Priester, Mönche, Edelleute und Gesandte ausländischer Fürsten anwesend. Ihr Ziel ist die Wiederherstellung der Kircheneinheit, eine Kirchenreform und die Auseinandersetzung mit den Lehren des Ketzers Johannes Hus.

Die Abstimmung in den Versammlungen erfolgt nach "Nationen", die allerdings nur bedingt durch Sprache oder Staatlichkeit bestimmt sind. Der deutschen Nation, die neben der englischen, der französischen, der italienischen und der spanischen besteht, gehören beispielsweise außer den Deutschen selbst auch die Schotten, Skandinavier, Böhmen, Polen und Ungarn an.

In den Reformbeschlüssen werden der päpstlichen Willkür bei der Besetzung von geistlichen Stellen enge Grenzen gesetzt. Weitere Regelungen sind Konkordaten zwischen dem Papst und den fünf Konzilsnationen  vorbehalten. Auch in der Glaubensfrage wird schnell eine Einigung erzielt. Nach einem förmlichen Prozeß wird Johannes Hus als Ketzer verurteilt und trotz des von König Sigmund zugesicherten Geleits auf dem Scheiterhaufen verbrannt.

Die schwierigste Aufgabe, die Herstellung der Kircheneinheit, scheint in weite Ferne gerückt, als Ende März 1415 der Pisaner Papst Johannes XXIII. heimlich Konstanz verläßt und sich dem Schutz des Herzogs Friedrich von Österreich-Tirol unterstellt, um dem von der Konzilsmehrheit verlangten Rücktritt zu entgehen. Wieder ist es dem engagierten und umsichtigen König Sigmund zu verdanken, daß sich das Konzil nicht auflöst und die Chance zur Beendigung des Schismas gewahrt bleibt. Während der König den österreichischen Herzog durch die Verhängung der Reichsacht und die Androhung des Reichskrieges dazu zwingt, seinen Schützling aufzugeben, erklärt das Konzil in einem Grundsatzbeschluß, über dem Papst zu stehen. Gegen den inzwischen ergriffenen Flüchtling wird ein Rechtsverfahren eingeleitet, das mit seiner Absetzung endet. Nachdem die beiden anderen Päpste, die auf dem Konzil nur durch Gesandte vertreten sind, ihre Abdankung erklären beziehungsweise von der Versammlung für abgesetzt erklärt werden, ist der Weg für die Papstwahl frei. Aus dieser geht am 11. November 1417 Martin V. als neuer, allgemein anerkannter Papst hervor.

Damit ist das Konzil zur höchsten Instanz der Kirche geworden. Hat das Konzil wenigstens seine beiden ersten Aufgaben noch zufriedenstellend lösen können, bleiben die Ergebnisse der in Aussicht gestellten Kirchenreform unbefriedigend, beschränken sie sich doch auf wenige verwaltungsrechtliche Zugeständnisse des Papstes. Obwohl die Kirchenversammlung den Papst durch einen förmlichen Beschluß dazu verpflichtet, auch zukünftig in regelmäßigen Abständen Konzilien einzuberufen, kann sich in der Folgezeit der konziliare Gedanke einer Überordnung des allgemeinen Konzils als höchster Instanz über den Papst nicht gegen den päpstlichen Primatanspruch durchsetzen.

 
     
     
 
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