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Antragsfristen für politische Häftlinge erneut verlängert

 
     
 
Zum 1. Januar 2000 waren die Kapitalentschädigung für ehemalige politische Häftlinge einheitlich auf DM 600 erhöht und die Hinterbliebenen der Opfer besser gestellt worden. Mit den Ländern wurde die Überprüfung vereinbart. Der Fonds der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge wurde um fünf Millionen DM aufgestockt und bezog die Verschleppten jenseits der Oder und Neiße ein. Dabei ergab sich die Notwendigkeit, die Antragsfrist für Leistungen nach den Rehabilitationsgesetzen um zwei Jahre zu verlängern; die Fristen wären ansonsten zum Jahresende ausgelaufen.

Anfang Dezember hat der parlamentarische Vermittlungsausschuß beschlossen, die Antragsfristen erneut um zwei Jahre, bis zum 31. Dezember 2003, zu verlängern. Nachdem der Bundestag bereits die Verlängerung der Antragsfristen für die strafrecht
liche Rehabilitierung beschlossen hatte, können nun ehemals politisch Verfolgte auch noch weiterhin Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz stellen. Mit der Verlängerungsfrist kommt man all denen entgegen, die sich erst jetzt entscheiden, einen Rehabili- tierungsantrag zu stellen. Schritt für Schritt ist in dieser Legislaturperiode die rechtliche und finanzielle Lage ehemaliger politischer Verfolgter in der DDR und der verschleppten Deutschen verbessert worden.

Endlich: Erleichterte Anerkennung für viele Zivildeportierte nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen aus Kreisen der Betroffenen an Abgeordnete des Deutschen Bundestages und an die Stiftung für ehemalige Häftlinge zu Fragen ihrer Anerkennung als Zwangsdeportierte im Sinne des HHG fanden Beratungen im Bundesministerium des Innern (BMI) statt, in die auch der für diese Fragen in der SPD-Bundestagsfraktion zuständige Abgeordnete Hans-Joachim Hacker (Schwerin) einbezogen worden war. Als Ergebnis dieser Beratungen wurden vom BMI mit Schreiben vom 12. Februar 2002 Ergänzende Hinweise zur Anwendung des Paragraphen 1 Absatz 6 HHG (Geschäftszeichen SH II 1-906171/2) an die Obersten Landesbehörden, die das Häftlingsgesetz ausführen, herausgegeben. Diese Hinweise ergänzen im Interesse einer gleichförmigen Anwendung die Bearbeitungshinweise des BMI zur Feststellung gemäß Paragraph 10 Absatz 4 Satz 2 HHG ausgegeben mit Schreiben vom 1. November 2001 wie folgt: "Bei Zivildeportierten aus den ehe- maligen Reichsgebieten jenseits Oder und Neiße kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Gewahrsamsnahme zunächst vordringlich aus sicherheitspolitischen Erwägungen erfolgt ist und - trotz nachfolgender Heranziehung zur Zwangsarbeit - ein politischer Gewahrsam im Sinne von Paragraph 1 Absatz 1 HHG nicht ausgeschlossen ist."

Erläuterung: Diese Bestimmung weist auf den Personenkreis hin, der auch Leistungen nach HHG erhalten kann. Das sind die in Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetz genannten "ehemaligen deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien".

Damit müßte klargestellt sein, daß die Zivildeportierten (lt. Lexikon und Duden in Deutsch = zwangsweise Verschleppte beziehungsweise Verbannte) Unterstützungsanträge bei der Stiftung für politische Häftlinge, Wurzerstraße 106, 53175 Bonn, stellen können, die ihrerseits bei den Ländern die Anerkennung und Ausstellung der Bescheinigung gemäß Paragraph 10 Absatz 4 HHG beantrag
 
     
     
 
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