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Berlin-Ankara

 
     
 
Der frühere türkische Ministerpräsident Yilmaz hat bei seinem Deutschland-Besuc 1997 ausgeführt, die traditionelle türkisch-deutsche Freundschaft, die auf gegenseitige Vertrauen und Respekt, gemeinsamen Interessen und Werten beruhe, sei für beide Natione sehr wertvoll. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, wie sich die Türke verhält, wenn es um die Einhaltung deutsch-türkisch
er Abkommen geht.

Während die deutsche Öffentlichkeit über die Problematik der von den Türke gewünschten EU-Mitgliedschaft weitgehend im Bilde ist und der deutsche Außenministe unverständlicherweise gerade in Ankara verkündet hat, Deutschland wolle sich für die volle Mitgliedschaft der Türkei in der Union einsetzen, wird über bilaterale Fragen, vo allem, wenn deutsche Interessen berührt sind, nur mehr als spärlich berichtet.

Beispielsweise wurde 1952 zwischen der westdeutschen Republik und der Türkei die Wiederanwendung des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 192 vereinbart (Bekanntmachung vom 29. Mai 1952 – BGBl. 1952 II, S. 608), das sich mi dem Status der Angehörigen der beiden Staaten beim Aufenthalt im anderen Lan befaßt Das Abkommen ist in seiner Substanz völlig ausgehöhlt, weil sich unser Freund, die Türkei, nicht an das Abkommen hält. Andererseits wagt es die Regierung nicht, da Abkommen nach seinem Artikel XIX zu kündigen, obwohl schon dazu die gegebenen Anläss berechtigterweise in großer Anzahl bestünden. Während prinzipiell jeder Türke in Deutschland ein kleines Geschäft, eine Änderungsschneiderei, ein Restaurant usw aufmachen kann und auch Grundstücke ohne räumliche Beschränkung erwerben darf, ist die Deutschen in der Türkei nicht erlaubt.

Es gibt über 30 türkische Gesetze, die eine Erwerbstätigkeit von Deutschen in meh als 50 Berufen und sogar den Grundstückserwerb verbieten. Für Deutsche in der Türke besteht – im Gegensatz zu Türken in Deutschland – keine Aussicht auf eine rechtlich abgesicherten Daueraufenthalt. Die Erteilung von Aufenthalts- un Arbeitsgenehmigungen für deutsche Wirtschaftsvertreter, die oft seit langem schon in de Türkei ansässig sind, geht nur äußerst schleppend vor sich.

Nach einer Bestätigung des Auswärtigen Amts dürfen folgende Berufe von Deutschen in der Türkei nicht ausgeübt werden: Rechtsanwalt, Lehrer, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt Apotheker, Chemiker, Krankenpfleger, Krankenschwester, Börsenmakler, Optiker Chefredakteur, Arbeiten in allen Arten von Transportgeschäften, Makler, Musiker Fremdenführer, Dolmetscher, Fotograf, Straßenhändler, Friseur, Schriftsetzer Schneider, Schuster, Hutmacher, Arbeiter in der Bau-, Eisen- und holzverarbeitende Industrie, Lastträger, Chauffeur und Beifahrer, Wächter, Pförtner, Bote und Diener in Handelsfirmen, Hausverwalter und Kellner usw. Es gibt eigentlich keinen Beruf, der vo einem Deutschen in dem Land am Bosporus ausgeübt werden dürfte.

In dem von Deutschland wie selbstverständlich finanzierten Deutschen Krankenhau in Istanbul durften deutsche Ärzte und Krankenschwestern und anderes medizinische Personal nicht tätig sein.

Aber auch deutsche Ehegatten von Türken erhalten in der Türkei keineswegs günstiger Bedingungen. Nach dem Ende einer Ehe verstärken sich die Probleme. Dagegen haben mi Deutschen verheiratete Türken in Deutschland eine besonders günstige Rechtsstellung, die es ihnen ermöglicht, jenseits der ansonsten religiös oder stammeszugehörige Verbindlichkeiten zu entscheiden. Fragt man im deutschen Außenministerium, warum die Bundesregierung nicht auf der Einhaltung des Niederlassungsvertrages von 1927 besteht, de einen gleichen Status für die Staatsangehörigen und die Gesellschaften des andere Vertragspartners vorsieht, also auch für Deutsche in der Türkei, erhält man die Auskunft, seit 1980 fänden die Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrate EU-Türkei Anwendung. Diese Regelungen würden nur nicht in vollem Umfang umgesetzt Dieses Problem werde aber regelmäßig auf hoher Regierungsebene angesprochen.

Die deutsche Bundesregierung versteckt sich aber ganz offenkundig selbst bei de Durchführung eines ansonsten unanfechtbaren zweiseitigen Vertrages zum Schaden de deutschen Volkes hinter "Europa". K.-H. Schüle
 
     
     
 
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