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Bund und Länder

 
     
 
zu der zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2003 - Drucksachen 15/150 Anlage, 15/402, 15/554, 15/572, 15/572 (neu), 15/574

hier: Einzelplan 04 Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes

Der Bundestag wolle beschließen:

In Kapitel 0405 - Die Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien - werden die Ausgaben der Titelgruppe 07 - Förderung kultureller Maßnahmen im Rahmen des Paragraphen 96 BVFG und kulturelles Eigenleben fremder Volksgruppen - von 15.979.000 Euro um 10.840.000 Euro auf 26.819.000 Euro erhöhen.

Berlin, den 17. März 2003

Dr. Angela Merkel
, Michael Glos und Fraktion

Begründung

Bund und Länder haben nach Paragraph 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BVFG) entsprechend ihrer durch das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kulturgut der Vertreibungsgebiete zu pflegen und im Bewusstsein der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen Volkes und des Auslandes wach zu halten. Die im Bundeshaushalt zur Förderung kultureller Maßnahmen im Rahmen des Paragraphen 96 BVFG und kulturellen Eigenlebens fremder Volksgruppen veranschlagten Ausgaben sind seit 1998 um mehr als 40 von Hundert gekürzt worden. Maßnahmen und Projekte zur Erhaltung des deutschen Kulturguts der Vertreibungsgebiete mußten aufgrund ausbleibender oder geringerer Förderung eingestellt werden oder sind akut gefährdet. Damit wird der Bund seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe nicht mehr ausreichend gerecht. Die Mittel zur Förderung kultureller Maßnahmen im Rahmen des Paragraphen 96 BVFG und kulturellen Eigenlebens fremder Volksgruppen sind deshalb auf das Niveau des Bundeshaushalts 1998 wieder aufzustocken.
 
     
     
 
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