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Fas

 
     
 
Der Begriff fas ist ein komplexer religiöser und juristischer Terminus, dessen Sinn sich nur umschreiben läßt: ’Erlaubnis, Anordnung oder Billigung der Götter ’, ’göttliches Recht’ oder auch ’das, was gemäß den göttlichen oder natürlichen Gesetzen ist’.

Fas ist abzugrenzen von ius, denn letzteres bezeichnet menschliches Recht , den Willen der Menschen, der sich in Gesetzen ausdrückt. Das Gegenteil von fas ist nefas, d. h. das, was den göttlichen oder natürlichen Gesetzen zuwiderläuft und daher einem Sakrileg gleichkommt. Was aber dem ius nicht entspricht, ist eine iniuria, eine Rechtsverletzung, ein Unrecht.

Doch ist diese Unterscheidung von fas und ius nicht absolut zu betrachten und zweifellos recht jungen Datums. Zu Beginn gab es nur ein Recht (los), das vom Charakter religiös war und als ’gottgegebenes Recht’ (ius divinum) angesehen wurde, wenn es bei göttlichen Dingen als Pontifikal- oder Augural-recht (ius pontificate, augurale) Anwendung fand. Zum ’menschlichen Recht’ (ius humanum) wurde es bei der Anwendung auf menschenbezogene Fragen. Der Gegensatz von ius und fas zeigt sich auch noch auf anderer Ebene: Während mit ius die Erfüllung offizieller Rituale, die das Recht verkörpern, also das zulässige Verhalten bezeichnet wird, beschwört fas die Billigung, die die Götter den Handlungen gewähren, die der Weltordnung gemäß sind und somit ihren göttlichen Segen erhalten.
 
     
     
 
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