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Magistratsverordnungen (edicta magistratuum) sind die von einem Magistraten bei Amtsantritt erlassenen Verfügungen, die über die Richtlinien und Grundsätze informieren sollen, nach denen er sein Amt auszuüben gedenkt (it’s edicendi).
Von den verschiedenen Verordnungen waren insbesondere die der Magistrate mit richterlichen Kompetenzen, Quästoren , Ädile , Statthalter und vor allem Prätoren , von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung des römischen Rechts , dem sie als lebendige, eigenständige Quelle bis zur Zeit Hadrians dienten. Denn diese Magistrate, und hier insbesondere die von Juristen beratenen Prätoren, paßten beständig das Recht an besondere Umstände an und beugten somit Fällen vor, die zu einem Prozeß führen konnten (iudicium dare). In der Erkenntnis, daß ein solches Verhalten besonderen Schutz verdient, entwickelte der Magistrat ein neuartiges Recht, nach dem die Verordnungen prinzipiell nur in dem Jahr galten, in dem die Magistrate ihr Amt versahen. Doch in Wirklichkeit griffen die Amtsnachfolger die Verordnungen ihrer Vorgänger auf und verbesserten sie. Angesichts dieser Situation entwickelte sich einerseits das prätorianische Recht (ius praetorium), das die Verordnungen der Prätoren umfaßte, andererseits das amtliche Recht (ius honorarium), in welchem die Verordnungen aller Magistrate gesammelt wurden. Somit gestattete es der zunehmende Verzicht auf die starre Form der actiones legis zugunsten der flexibleren actiones per formulas , daß sich überhaupt ein solches Recht zu entwickeln vermochte.
Zu Beginn des 2. Jhs. n.Chr. aber wurden derartige Gesetzesinitiativen von seiten der Prätoren gehemmt, und es kamen statt dessen zwei neuartige Rechtsquellen auf: die Rechtsprechung und die kaiserlichen Verfügungen . Das prätorianische Recht kam zum Stillstand und wurde unter Hadrian systematisch erfaßt. Wenn es auch aufhörte, eine lebendige Rechtsquelle zu sein, so blieb es dennoch eine Leitlinie für die Richter . |
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