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Recht

 
     
 
Daß einer der bedeutendsten Beiträge der römischen Kultur das Recht (ius) ist, ist zwar ziemlich banal, doch verdanken wir den Römern nicht nur die theoretische Rechtsbetrachtung, sondern auch einen Großteil des Rechtsverständnisses wie etwa Personen-, Sachen- oder Vertragsrecht. Ebenso verdanken wir ihnen auch einige wesentliche Rechtsgrundsätze, so etwa ’ehrenvoll zu leben’ (honeste vivere), ’niemandem Schaden zuzufügen’ (alterum non laedere) oder ’jedem das Seine zuzuteilen’ (suum cuique tribuere). Die Verbindung von Recht und Moral hatte in Rom ursprünglich einen sehr privaten Wesenszug, denn die geschädigte Partei verfolgte selbst die Wiederherstellung ihres Rechtes. Andererseits aber ging der juristischen Praxis die Rechtstheorie voraus: Die Gerichtsbarkeit hat auch ohne ein entwickeltes Gesetzwerk funktioniert. Es waren die Juristen , die auf theoretischer Grundlage das römische Recht ausgearbeitet haben. Unter dem Einfluß des Aristoteles und der Stoa haben sie allmählich das Recht verschiedenen ethischen Wertvorstellungen unterworfen und dann Begriffe wie Gleichheit (aequitas), Sitte (mos maiorum), Würde (honestas, dignitas) definiert.

Das römische Recht ist eine Mischung aus Sitten, Gesetzen , Senatsbeschlüssen , Volksabstimmungen , kaiserlichen Verfügungen und Magistratsedikten. All diese Quellen sprudelten nicht zur selben Zeit, manche gab es schon nicht mehr, als andere entsprangen. Die Juristen haben die Bestimmungen seit dem Ende der Republik sortiert und mit dem 3. Jh. n.Chr. in eine systematische Ordnung gebracht. Sie unterschieden in Naturrecht (ius naturale), das für alle Lebewesen gilt, worunter, aber oft mit diesem verwechselt, das Völkerrecht (ius gentium) fällt, das allen Völkern zusteht; des weiteren in bürgerliches Recht (ius civile), das durch die Rechtsvorschriften einer Stadt gebildet wird und das im weitesten Wortsinne auch das Standesrecht umfaßt, das von Magistratsedikten bestimmt wird. Die Unterscheidung von öffentlichem und Privatrecht stimmt nicht ganz mit dem heutigen überein: Unter öffentlichem Recht (ius publicum) verstanden die Römer das von öffentlicher Seite veranlaßte Recht, so etwa Gesetze oder Edikte, unter Privatrecht (ius privatum) verstanden sie das durch einen privaten Rechtsakt, etwa einen Vertragsschluß, bestätigte Rechtsverhältnis.

Zum latinischen Recht - Latiner.
 
     
     
 
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