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Schichten

 
     
 
Das römische Recht unterscheidet vier Kategorien von Menschen: Freie, Sklaven , Freigelassene und Fremde . Jede dieser Kategorien hatte Rechte und Pflichten, die im Verhältnis zu den römischen Bürgerrechten definiert sind.

Bereits innerhalb der Freien gibt es verschiedene Schichten, je nach sozialer Herkunft oder Vermögen. Daher müßte man eher von ’Ständen’ als von sozialen Schichten sprechen, da der Begriff Stand (ordo) eine nähere Bestimmung und offizielle Anerkennung enthält, die wirklich bestand.

Die erste Unterscheidung, die in der römischen Geschichte begegnet, ist die von Patriziat und Plebs . Die Herkunft der Plebs ist äußerst vielfältig: Wahrscheinlich waren die Plebejer, zumindest eine Zeitlang, Bürger, die nicht an den städtischen Kulten teilnahmen und denen bestimmte Rechtsgeschäfte untersagt waren, doch zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt erhielten auch die Plebejer das Recht, gentes nach dem Vorbild der Patrizier zu bilden. Auch der Ursprung des Patriziates ist nicht genau bekannt, doch zweifellos stammen die Patrizier von den Patres der Königszeit ab, d. h. von denen, die den Senat bildeten oder überhaupt Familienoberhäupter waren.

Servius Tullius (578-534 v. Chr.) schreibt man die Gliederung der Bürgerschaft in Zenturien zu, durch die die Bürger nach ihrem Vermögen aufgeteilt wurden und durch die nun auch den Plebejern das Militär offenstand. Wenn nun aber tatsächlich bereits die etruskischen Könige den Plebs in die Stadt gelassen haben sollten, so ist es wahrscheinlich, daß sich die Organisationsform gemäß dem census schrittweise in den folgenden Jahrhunderten entwickelt hat. Des weiteren wird dem Servius Tullius auch die Gründung der Tributarkomitien zugeschrieben. Im 4. Jh. erreichte der Plebs die Gleichstellung mit dem Patriziat, womit gleichermaßen Aufstieg des ersteren und Niedergang des letzteren miteinander verbunden waren. Derart begann sich eine neue patrizisch-plebejische Adelsschicht heranzubilden, die nobilitas, in die alle Familien einbegriffen waren, deren Mitglieder ein Kurulenamt innehatten. Dieser Adel war erblich, kannte aber durchaus Abstufungen, je nach der Würde der Familien oder den innegehabten Ämtern, Die Elite stellte der ordo senatorius, der Senatorenstand. Der nobilitas steht nun der plebs gegenüber, wobei nunmehr dieser Begriff für ’kleine Leute’ stand und Händler, kleine Landeigentümer oder Handwerker meinte. Unterhalb der nobilitas gab es noch den Ritterstand , der aus reichen Grundeigentümern, Geschäftsleuten, Bankiers und Großpächtern bestand. Zwischen nobilitas und Rittern gab es gelegentlich Schwierigkeiten, doch im Hinblick auf die ’kleinen Leute’ bildeten sie die Aristokratie. Gerade dieser Gegensatz zwischen dem Proletariat und einer doppelten Aristokratie führte zur Bildung zweier politischer Gruppierungen: populares und optimates .

In der Kaiserzeit legte der senatorische Adel großen Wert auf seine Würde: Es war eine ’ehrenwerte Gesellschaft’. Um dazuzugehören, mußte man einen census von 1 Mio. Sesterzen aufweisen und vom Kaiser dazu ausgesucht werden. Nur die Mitglieder des Senatorenstandes waren zum Senat zugelassen und zu den Magistraturen wählbar, wobei das Amt erblich war. Doch waren die Magistrate nichts mehr als Adlaten des Kaisers. Der Ritterstand aber bekleidete die wesentlichen Verwaltungspositionen. Es fehlte ihm aber an Geschlossenheit, da sein census recht bescheiden war. Zusammen bildeten der Senatorenstand und die Ritter die honestiores im Gegensatz zu den humiliores, der Bürgerschicht in den Provinzen .

In der späten Kaiserzeit spitzte sich der Gegensatz zwischen honestiores und humiliores zu: Auf der einen Seite standen die Mächtigen (potentes), so Senatoren, Ritter und Amtsträger, auf der anderen die unteren Schichten, die decuriones sowie der städtische und ländliche Plebs. Und mit den Siedlern (colom) begegnet eine neue Rechtskategorie: Der Siedler ist jemand, der Land bebaut und dem Landeigentümer gegenüber vertraglich verbunden ist; er ist frei, aber gehalten, sein Land nicht zu verlassen. In gewissem Sinne ist er ein Vorfahr des Leibeigenen.
 
     
     
 
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