A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
     
 
     
 

Strafgerichtsbarkeit

 
     
 
Die Strafgerichtsbarkeit umfaßt zum einen die Verbrechen vor ordentlichen Gerichten , also Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Freiheitberaubungen und Entführungen, Sittenwidrigkeiten, Fälschungen von Urkunden und Geld , zum anderen politische Verbrechen wie Hochverrat (perduellio, eine Tat, die ihren Urheber zu einem Staatsfeind macht), crimen maiestatis, Schädigung der Ehre des römischen Volkes, ambitus, Bestechung und Amtserschleichung, peculatus, Unterschlagung öffentlicher Gelder, sowie repetundae, Bereicherung im Amt.

In der Republik wurden die Prozesse vor den Zenturiarkomitien abgehalten. Dem Verfahren stand ein Konsul odervon diesem Beauftragte (quaestores , duumviri ) vor. Doch die Trägheit der Verfahren führte schon früh zur Einrichtung von Geschworenengerichten, an welche die Komitien schwierige Prozesse verwiesen. Diese ursprünglich gelegentlichen Gerichte wurden im 2. Jh. v.Chr. zu dauerhaften Einrichtungen (quaestiones perpetuae). Diesen Geschworenengerichten, in denen Senatoren und Ritter uni die Vormacht stritten, stand ein Prätor oder, seit dem 1. Jh. v.Chr., ein besonderer Beamter vor (iudex quaestionis). Der Vorsitzende leitete die Verhandlungen; der Ankläger mußte persönlich anwesend sein, da er ansonsten wegen übler Nachrede verurteilt wurde; der Angeklagte hatte die Möglichkeit fernzubleiben. Der Ablauf der Verhandlung verlief, ohne daß er normiert war, im allgemeinen so: Vortrag des Anklägers, Anhörung des Angeklagten und seiner Rechtsanwälte , Aufruf und Befragung von Zeugen. Die Verteidigung hatte eine längere Redezeit als die Anklage. Bei der Abstimmung konnten die Geschworenen freisprechen, verurteilen oder weitere Einzelheiten nachfordern. Der Richtspruch war unanfechtbar.

Zur Kaiserzeit nahm die Bedeutung der Geschworenengerichte zusehends ab, und sie wurden durch zwei ganz verschiedene Strafrechtsprechungen ersetzt: durch die des Senats und die des Kaisers . Doch der vom Kaiser kontrollierte Senat erwies sich als nur wenig darum bemüht, solch schwere Verantwortung zu tragen. So gab es schließlich nur noch die kaiserliche Strafgerichtsbarkeit, die dieser durch seine Vertreter (die Präfekten der Stadt und der Prätorianer) ausüben ließ.
 
     
     
 
Diese Seite als Bookmark speichern:
 
     
     
     

     
 

Weitere empfehlenswerte Seiten:

Leser helfen Leser

Quintilian

Für Sie entdeckt

 
 
Erhalten:
 

 

   
 
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
WISSEN48 | ÜBERBLICK | THEMEN | DAS PROJEKT | SUCHE | RECHTLICHE HINWEISE | IMPRESSUM
Copyright © 2010 All rights reserved. Wissensarchiv