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Vaterschaftsnachweis

 
     
 
Das in Deutschland wichtigste Gebiet der angewandten Anthropologie ist die anthropologisch-erbbiologische A b s t a m m u n g s p r ü f u n g, insbesondere der Vaterschaftsnachweis. Bei Fallen fraglicher Vaterschaft wird an Hand einer möglichst großen Zahl erblicher Merkmale geprüft, ob zwischen zwei Personen, und zwar am häufigsten Kind und fraglichem Vater, eine so große genetische Verwandtschaft = Erbanlagengemeinschaft besteht, daß ein Abstammungszusammenhang anzunehmen ist. Die Methode ist grundsätzlich die gleiche wie die Zwillingsmethode (Humangenetik), bei der eineiige und zweieiige Zwillinge, also Paare unterschiedlicher Gengemeinschaft, zu trennen sind.

Abstammungsgutachten werden häufig in gerichtlichen Streitsachen erstattet. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind in Deutschland vor allem die §§1708-1717 und 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach §§ 1708-1716 ist der Vater eines unehelichen Kindes verpflichtet, diesem bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres einen der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhaltsbeitrag zu zahlen. § 1717: »Als Vater des unehelichen Kindes gilt, wer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat, es sei denn, daß auch ein anderer ihr innerhalb dieser Zeit beigewohnt hat. Eine Beiwohnung bleibt jedoch außer Betracht, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat. Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten bis zu dem dreihundertzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des dreihundertzweiten Tages.« § 1591 betrifft die Ehelichkeit eines Kindes, die vom Ehemann oder dem Staatsanwalt angefochten werden kann; in diesem Fall muß nachgewiesen werden, daß es »den Umständen nach offenbar unmöglich« ist, daß die Frau das Kind von dem Ehemann und gesetzlichen Vater empfangen hat. Ein Umstand gilt dann als offenbar unmöglich, wenn die Folgerung daraus derart zwingend erscheint, daß die Annahme des Gegenteils mit dem gesunden Menschenverstand unvereinbar ist (Palandt,1949).

Dementsprechend werden Abstammungsgutachten vor allem in folgenden Streitsachen erstattet: a) Zivilrechtliche Verfahren:

Unterhaltsklagen unehelicher Kinder; 2. Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; seltener 3. Klagen auf Feststellung der Vaterschaft. b) Strafverfahren: 1. Verletzung der Unterhaltspflicht; 2. Eidesverletzung, insbesondere Meineid in Unterhaltsklagen; seltener 3. Blutschande; 4. Fälschung des Personenstandes. Außergerichtliche Abstammungsprüfungen wurden nach dem zweiten Weltkrieg vor allem bei der Identifizierung von Kriegsfindelkindern wichtig, gelegentlich auch hei Kindesvertauschungen.

Die Verwendung der Erbmerkmale für die Abstammungsprüfung ist verschieden, je nachdem, ob Erbgang und Gengrundlagen bekannt sind (monomere Merkmale) oder nur die Erbbedingtheit als solche bei Beteiligung mehrerer im einzelnen nicht analysierbarer Gene (polymere Merkmale). Die erste Gruppe, die vor allein durch diesero1ogischenMerkinaIe repräsentiert wird, erlaubt bei bestimmten Genkonstellationen einen V a t e r s c h a f t s a u s s c h l u ß. Allgemein gilt, daß ein dominantes Merkmal, das beim Kind auftritt, aber bei der Mutter fehlt, beim Erzeuger vorhanden sein muß; als solche sind alle Männer ausgeschlossen, die es nicht besitzen. Findet sich das betreffende döminante Merkmal bei der Mutter, so ist kein Mann als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen.. Bei kombinantem Erbgang, bei dem beide Allele phänotypisch nachzuweisen sind (z. B. MN-System), ist ein Ausschluß auch bei Heterozygotie der Mutter möglich. Im ABO- und MN-System ergeben sich z. B. die Ausschlußmöglichkeiten, die die Tabelle 5.318 angibt.

Neben dem ABO- und MN-System wurde in letzter Zeit vor allem der sog. Rhesusfaktor mit seinen 3 Genpaaren (Cc, Dd, Ee) praktisch wichtig, seltener werden der P-Faktor, der Ausscheidungsfaktor Ss und die Merkmale Lewis und Kell geprüft. Das Auftreten von seltenen Genvarianten oder defekten Genen kann gelegentlich die Bestimmung des Genotypus beeinträchtigen und zu Fehlschlüssen führen. Am sichersten ist der Ausschluß durch das ABO-System. Neben den serologischen Merkmalen kommen nur wenige andere für einen Vaterschaftsausschluß in Frage, so die Farbmerkmale (Tendenz zur Dominanz der stärkeren Pigmentierungsgrade), insbesondere bei starken Rassenunterschieden (farbige Besatzungssoldaten als fragliche Väter), und die S c h m e c k f ä h i g k e i t auf Phenylthiocarbamid (Rassenphysiologie).

Die Vielzahl der polymeren Merkmale wird in der po1ysymptomatischen Ähnlichkeitsanalyse eingesetzt. Nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Anthropologie für die Erstattung anthropologisch-erbbiologischer Abstammungsgutachten in gerichtlichen Verfahren (1950) sind die folgenden Merkmalsgruppen mit •jeweils zahlreichen Einzelmerkmalen zu untersuchen: H a u t l e i s t e n (nach Abdrücken von Finger- und Zehenbeeren, Hand- und Fußfläche u. a. Leistenzahl der Muster der Fingerbeeren, Mustertypen; Hauptlinien auf Hand- und Fußfläche, Muster in den Zwischenfingerräumen, auf Daumen-, Kleinfinger- und Großzehenballen); I r i s s t r u k t u r (u. a. Form der Iriskrause, Dichte der vorderen Grenzschicht, Breite der Pupillarzone, Pigmentverteilung); H i r n k op f (Maße, Horizontalumriß, Form des Hinterhauptes, Depressionen in Bregma- und Lambdagegend, Sagittalwulst u. a.); G e - s ich t s f o r m (Maße, Gesichtsumriß, Form der Jochbögen, des Kinnbogens u. a.); Augenregion (Weite, Form und Stellung der Lidspalte, Stärke und Form der Deckfalte, Höhe des Oberlidraums, Breite, Wölbung, Verlauf und Haarstrich der Brauen u. a.) ; Nase (u. a. Maße, Breite und Profilform von Nasenwurzel, Nasenrücken, Nasenkuppe, Höhe und Absetzung des Nasenflügels, Form von Nasenlöchern und Nasenseptum); Mund-Kinn-Region (u. a. Höhe und Profilform von Haut-ober- und -unterlippe, Form der Nasenlippenrinne, Breite und Form der Schleimhautlippen, Kinn-Mund-Furche, Kinnform);

, O h r (u. a. Maße, Umriß, Stellung, Einrollung und Verlauf der Helix, Breite und Wölbung der Anthelix, Wölbung von Tragus und Antitragus, Form der Incisura intertrögica, Verwachsung und Relief des Ohrläppchens); Mundhöhle und G e b iß (u. a. Wölbung des Gaumens, Gaumenfaltenmuster; Zungenrelief); Hände und Füße (u. a. Maße, Längenreihenfolge von Fingern und Zehen, Form und Wölbung der Nägel, Beugefurchen der Hand); Haargrenzen und Haarströme (Nacken- und Stirnhaar, Wirbel) ; s o n s t i g e M e r km a 1 e (auf Sonderbildungen aller Art ist zu achten; auch Anomalien und Körperfehler geben unter Umständen wichtige Hinweise; gelegentlich sind röntgenologische, physiologische oder psychologische Untersuchungen anzuschließen).

Die einzelnen Merkmale sind nicht gleichwertig, ihr Gewicht hängt von verschiedenen Faktoren ab. 1. Die Merkmale sind nicht alle gleich gut bestimmbar; für die Maße, die Bestimmung von Haar- uyid Augenfarbe und ebenso für die Bearbeitung des Hautleistensystems liegen standardisierte Skalen vor (Methoden); die physiognomischen und andere morphologische Feinmerkmale sind dagegen sehr schwer nach einer einheitlichen Skala zu klassifizieren. 2. Altersstabile Merkmale wie das Hautleistensystem, in zweiter Linie Irisstruktur und Ohr, sind besonders wichtig. Bei metrischen Merkmalen können die Maße der Probanden auf alters- und geschlechtsspezifische Mittelwerte und Streuungsmaße bezogen und damit vergleichbar gemacht werden (Tabellen bei Schade) . 3. Für geschlechtsdifferente Merkmale gilt das Gleiche; die Untersuchungen haben es immer nicht nur mit altersverschiedenen Personen (Kind und Eltern), sondern auch mit geschlechtsverschiedenen (Vater und Mutter) zu tun. 4. Umweltstabile Merkmale (Hautleisten, Augenfarbe, Ohr, viele physiognomische Merkmale) haben einen höheren Beweiswert als umweltlabile Merkmale (alle Maße, -± Konstitution). 5. Je seltener ein Merkmal, desto gewichtiger ist eine Übereinstimmung zwischen Kind und fraglichem Vater.

Bei der Ähnlichkeitsanalyse kommt es vor allem auf solche Merkmale an, in denen das Kind von der Kindesmutter abweicht. Eine Vaterschaftsdiagnose ist bei Zweimannfällen (oder Mehrmannfällen) leichter zu sichern als bei Einmannfällen. Erschwert wird die Diagnose bei Verwandtschaft zwischen Kindesmutter und fraglichem Vater oder zwischen mehreren fraglichen Vätern; ein Grenzfall liegt vor, wenn zwei fragliche Väter eineiige Zwillinge sind, in diesem Fall ist eine Entscheidung nicht möglich. Handelt es sich bei den Kindern um zweieiige Zwillinge, so ist die Abstammung von zwei verschiedenen Vätern grundsätzlich möglich. Eine solche Super f e c u n d a t i o wurde in einem Fall durch die anthropologische Abstammungsprüfung bewiesen (H. G e y e r).

Besondere Probleme bietet die Zusammenfassung der zahlreichen Einzelheiten zu einem Gesamtbefund. Üblich und von den Richtlinien empfohlen ist eine Einordnung in eine Skala von Wahrscheinlichkeitsstufen: Unentscheidbar; Vaterschaft wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich; Vaterschaft sehr wahrscheinlich bzw. sehr unwahrscheinlich; Vaterschaft offenbar = mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen bzw. offenbar unmöglich = mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Liegt keine Ausschlußkonstellation auf Grund erbgangsbekannter Merkmale (insbesondere Blutgruppen) vor, so entsprechen die Wahrscheinlichkeitsstufen Ähnlichkeitsgraden, für deren Unterscheidung folgende Richtlinien gegeben wurden: Ahnlichkeitsstufe o: In den von der Mutter abweichenden Merkmalen ähnelt das Kind etwa zur Hälfte dem fraglichen Vater, zur Hälfte nicht. Die Ähnlichkeiten betreffen alle unauffällige, häufige Einzelmerkmale. Aber auch die Unähnlichkeiten sind nicht auffällig, d. h. sie betreffen keine Merkmale, deren Erbgang wenigstens angenähert bekannt ist und bei denen sich eine Ausschlußkonstellation ergibt (Unentscheidbar in Gerichtsfällen). Ähnlichkeit +1: In den von der Mutter abweichenden Merkmalen des Kindes überwiegen deutlich die Ähnlichkeiten mit dem fraglichen Vater über die Unähnlichkeiten, aber sie betreffen überwiegend häufige, individuell wenig kennzeichnende Merkmale (Vaterschaft wahrscheinlich in Gerichtsfällen). Ähnlichkeit + 2: Unter den zahlreichen Ähnlichkeiten zwischen Kind und fraglichem Vater finden sich solche in auffälligen, d. h. seltenen Details oder ähnliche Konstruktion ganzer Merkmalsregionen (Vaterschaft sehr wahrscheinlich in Gerichtsfällen). Ahnlichkeit -I- 3: Die auffälligen Ähnlichkeiten zwischen Kind und fraglichem Vater sind weiterhin gehäuft, das Kind zeigt eine erheblich größere Ähnlichkeit mit dem fraglichen Vater als mit der Mutter (Vaterschaft offenbar = mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen). Ähnlichkeit 1: In den von der Mutter abweichenden Merkmalen überwiegen deutlich die Unähnlichkeiten mit dem fraglichen Vater über die Ähnlichkeiten, sie betreffen jedoch relativ geringfügige Abweichungen von der Mutter und keine erbgangsbekannten Merkmale (Vaterschaft unwahrscheinlich). Ähnlichkeit 2: In den von der Mutter abweichenden Merkmalen des Kindes überwiegen erheblich die Unähnlichkeiten mit dem fraglichen Vater über die Ähnlichkeiten, trotz zum Teil erheblichen Abweichungen von der Mutter; die Ähnlichkeiten zwischen Kind und fraglichem Vater sind dagegen uricharakteristisch (Vaterschaft sehr unwahrscheinlich). Ahnlichkeit 3: Trotz insgesamt geringer Mutterähnlichkeit bestehen keine bemerkenswerten Übereinstimmungen mit dem fraglichen Vater; es überwiegen vielmehr in starkem Maße die Unähnlichkeiten, auch in solchen Merkmalen, für die Erbgangsregeln bekannt sind (Vaterschaft offenbar unmöglich = mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen). Der Beweiswert der Ähnlichkeitsstufen wurde an Familien mit unfraglichen Vätern geprüft (S c h w i d e t z k y). Sie gehen jedoch fließend ineinander über, so daß exakte, allgemein verbindliche Klassifikationsgrenzen nicht gezogen werden können.

Es laufen daher daneben Bemühungen um eine mathematisch-statistische Zusammenfassung der Einzelbefunde. Die wichtigsten Methoden, an deren Erprobung noch gearbeitet wird, sind die folgenden: i. Die Essen - M ö l l e r -Methode. Sie berechnet für jedes Merkmal den sog. Kritischen Wert X, in dem X die Häufigkeit der Übereinstimmung zwischen Kindern und wahren Vätern, Y die Häufigkeit der Übereinstimmung mit den falschen Vätern bzw. die Häufigkeit des Merkmals in der Durchschnittsbevölkerung ist. Die Wahrscheinlichkeit far die Vaterschaft eines Mannes auf Grund der Merkmale 1, 2, 3 ... n ist dann P=

2. Eine Abwandlung der Essen-Möller-Methode stellt der V a -terscha f tslogarithmus von Keiter dar, der die Kritischen Werte nicht multipliziert, sondern ihre Logarithmen addiert und die Verteilung der Werte für Vater-Kind- und Nichtvater-Kind-Paare als T r e n n t e s t k u r v e n darstellt. 3. Diese Art der Interpretation, die auf den Wahrscheinlichkeitsbegriff verzichtet, ist bereits an die Methoden der Diskriminanzanalyse angelehnt, eines modernen statistischen Verfahrens, das nicht an der speziellen Fragestellung entwickelt wurde, aber auf diese angewandt werden kann (Ludwig, Bauer und Baitsch). Es stellt aus den Merkmalswerten der zu trennenden Kollektive (hier Vater-Kind- und Nichtvater-Kind-Paare) eine optimal trennende Entscheidungsfunktion auf, nach der dann ein gegebener Fall dem Väter- oder Nichtväter-Kollektiv zugeordnet werden kann. Gegen die Anwendung mathematisch-statistischer Methoden wurde u. a. eingewandt, daß sie nur einen Teil der beim Ähnlichkeitsvergleich berücksichtigten Merkmale zusammenfassen kann, während Übereinstimmungen in seltenen Merkmalen oder Merkmalskombinationen, die unter Umständen besonders beweiskräftig sind, statistisch nicht erfaßt werden können. Bei weiterem Ausbau der statistischen Methoden der Vaterschaftsdiagnose werden diese und andere Einwände zu prüfen sein. Insbesondere sind die Methoden an großem Familienmaterial mit sicheren Vater-Kind-Paaren zu erproben. Die allgemeine Brauchbarkeit der Methoden kann jedoch auch an MutterKind-Paaren geprüft werden (Baitsch), die leichter zu beschaffen sind, so durch die laufenden Gutachtenuntersuchungen.

Die ersten anthropologischen Abstammungsgutachten wurden kurz hintereinander und unabhängig voneinander von C). Reche in Wien (1926) und 0. v. V e r s c h u e r in Berlin (1928) erstattet; etwa gleichzeitig (1929) gab auch P o l j a k o f f einen theoretischen Abriß der Methode. 1931 erkannte der Oberste Gerichtshof in Wien die anthropologisch-erbbiologischen Gutachten als Beweismittel an, deren Zahl seitdem rasch zunahm. Das Reichsjustizministerium veröffentlichte 1936 eine erste, später mehrfach ergänzte Liste anerkannter Gutachter; nach dem zweiten Weltkrieg übernahm zunächst die Deutsche Gesellschaft für Anthropologie die Aufgabe, eine Gutachterliste und Zulassungsbestimmungen zu veröffentlichen, um die Qualifikation der Gutachten zu sichern. Heute werden in Deutschland (Deutsche Bundesrepublik und Deutsche Demokratische Republik) jährlich schätzungsweise 3000-4000 anthropologisch-erbbiologische Gutachten erstattet, denen serologische Gutachten voranzugehen pflegen. Ergänzend können weitere biologische Beweismittel herangezogen werden, neben der Untersuchung auf Zeugungsfähigkeit des Mannes insbesondere das T r a g e-z e i t g u t a c h t e n, das den Reifegrad des Kindes bei der Geburt mit dem Zeitpunkt des fraglichen Geschlechtsverkehrs in Beziehung setzt. Außerhalb Deutschlands und Österreichs hat sich die anthropologisch-erbbiologische Abstammungsprüfung vor allem in Dänemark, Norwegen und Schweden eingebürgert, neuerdings auch in Polen, der Schweiz, der Tschechoslowakischen Republik und Ungarn (H a r r a s s e r 1957). Das serologischerbbiologische Gutachten ist darüber hinaus in zahlreichen weiteren Ländern als gerichtliches Beweismittel anerkannt.

In Deutschland spielen neben dem Vaterschaftsnachweis andere Methoden der angewandten Anthropologie praktisch keine Rolle. Außerhalb Deutschlands werden solche jedoch an verschiedenen Stellen eingesetzt, so von militärischer Seite für die Bestellung von Uniformen, Stiefeln, Helmen usw., für Planungen der zivilen Bekleidungsindustrie, für Bau und Normierung von Schulmöbeln u. a. In besonderem Umfang hat die amerikanische Luftwaffe Körpermessungen und physiologische Leistungsprüfungen für eine optimale Abstimmung der Maschinen auf den Menschen eingesetzt (human engineering).
 
     
     
 
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