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Wahlen

 
     
 
Diese beziehen sich nur auf die Zeit der Republik , denn im Königtum scheint das Volk den König eher bestätigt denn gewählt zu haben. Während der Kaiserzeit kann man nicht von regulären Wahlen sprechen, da das Abstimmungsergebnis den Versammlungen vorn Kaiser praktisch diktiert wurde.

In republikanischer Zeit aber waren Wahlen für das politische Leben der Bürger , die sich bei diesen aufstellenließen oder ihre Kandidaten unterstützten, von immenser Bedeutung. Zudem ist bekannt, daß die Römer sich eine herausragende Karriere außerhalb der Politik nicht vorstellen konnten. Jeder Kandidat für ein Magistratsamt mußte seine Kandidatur durch eine öffentliche Erklärung (professio) auf dem Forum anzeigen, danach mußte ihn der Magistrat , der den Komitien vorstand, in die Kandidatenliste aufnehmen. Üblicherweise wurde diese Erklärung an dem Tag abgegeben, an dem auch die Einberufung der Komitien erfolgte, also drei nundinae (27 Tage) vorher. Diese Zeitspanne diente dem Wahlkampf: Der Kandidat erhielt die weiße Toga (toga candida, daher leitet sich auch die Bezeichnung candidatus ab) und bemühte sich selbst sowie durch Fürsprache seiner Klientel , die Bürger zu bewegen, ihm ihre Stimme zu geben. Die Wahlkampfreden wurden von Wahlgeschenken, Geldverteilungen Lind Gelagen begleitet, obschon die Gesetze Bestechungen verboten. Auch der Aspekt der Gewalt darf nicht außer acht gelassen werden. Zumindest am Ende der Republik waren die Wahlkämpfe häufig äußerst stürmisch.

Wenn der Wahltag gekommen war, der im 1. Jh. v.Chr. im Juli oder August lag, bestätigten die den Komitien vorsitzenden Magistrate (Konsuln , Prätoren oder Tribune ) die Gesetzmäßigkeit der Kandidaturen. Es stand ihnen auch das Recht zu, eine Kandidatur vor oder auch nach einer Abstimmung , ja die ganze Wahl zu annullieren.

Vom Augenblick ihrer Wahl his zum Tag ihres Amtsantritts, der seit dem 2. Jh. v.Chr. auf den 1. Januar fiel, nannte man die neuen Magistrate designati (designiert), und praktisch standen ihnen bereits die ihrer künftigen Würde zufallenden Befugnisse zu, insbesondere konnten sie bereits ihre Magistratsverordnungen verkünden. Bei seinem Amtsantritt mußte der neue Magistrat durch die Götter mittels Auspizien bestätigt werden. Die Magistrate, denen das imperium zukam, mußten von den Kuriarkomitien bestätigt werden, doch war dies eigentlich bloße Formalität. Mit einem feierlichen Umzug zum Tempel des Jupiter Capitolinus endete die Amtseinführung, in deren Verlauf die Magistrate schwören mußten, die Gesetze zu achten.
 
     
     
 
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