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Kroatien: Später Ausgleich

 
     
 
Eine Reihe ostmittel- und süd-
osteuropäischer Länder hat seit dem Umbruch von 1989 mehr oder weniger befriedigende Entschädigungs- bzw. Rückgabegesetze beschlossen.

Zu den in diesem Sinne vergleichsweise vorbildlichen Staaten wie Estland, Ungarn oder Rumänien hat sich inzwischen auch Kroatien gesellt.

Vor allem den hartnäckigen Bemühungen des österreichischen Außenministeriums sowie der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft in Wien ist es zu danken, daß das Zagreber Parlament das entsprechende Gesetz von 1996 so ergänzt hat, daß es auch Angehörigen der einstigen deutschen Minderheit zugute kommt.

Seit einigen Wochen besteht für Donauschwaben, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkrieg
s auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien enteignet wurde, die Möglichkeit, Anträge auf Restitution und Entschädigung bei den für vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Ämtern in den kroatischen Gespanschaften zu stellen. Stichtag ist der 4. Januar 2003.

Die am 5. Juli beschlossene Neuregelung betrifft in erster Linie Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit - in der Masse sind das sogenannte Donauschwaben -, deren Eigentum trotz ihrer jugoslawischen Staatsangehörigkeit widerrechtlich nationalisiert wurde. Grundsätzlich sind aber auch ausländische physische und juristische Personen anspruchsberechtigt.

Wie der "Verband der Volksdeutschen Freundeskreisen Österreichs" (VLÖ) in einer Presseerklärung vom 12. August mitteilte, können die Anträge außer durch die früheren Eigentümer ebenfalls von

deren gesetzlichen Erben "der ersten Erbfolge" gestellt werden. Das sind neben den Ehegatten die Kinder der verstorbenen Person und eventuell die Enkel, sofern deren erbberechtigter Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist.

Die Donauschwäbischen Landesorganisationen in Österreich haben seit diesem Monat spezielle Informationsstellen eingerichtet. In der Bundesrepublik laufen die Fäden bei der Freundeskreis der Donauschwaben in Sindelfingen zusammen.

Den Wortlaut der Gesetzesnovelle kann man im Internet über die Auslandsösterreicher-Seite des Wiener Auswärtigen Amtes abrufen ( www.Auslandsoester-reicherInnen.at ). (M
 
     
     
 
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