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Pommern bleibt Pommern

 
     
 
Man erinnert sich: Da wurde zwei verdienten Mitarbeitern des Bundes der Vertriebenen in Düsseldorf, beide jeweils ehemalige Kreisvorsitzende, posthum vom Standesamt der Landeshauptstadt ein Geburtsort in Polen zugewiesen, obwohl der eine in Hinterpommern und der andere in Danzig und beide vor der großen Katastrophe des deutschen Ostens geboren waren.

Alle noch so vernünftigen Einwände und Vorsprachen, ja Vermittlungsbemühungen von Landtagsabgeordneten, Amtsleitern und Familienangehörigen und selbst dem Verfasser dieses Beitrags nützten nichts: Der Standesbeamte
, nennen wir ihn weiter Müller, beharrte auf seiner Eintragung im Sterbebuch, womit er nicht nur den persönlichen Lebensweg der Verstorbenen gröblich verfälschte, sondern auch die historischen Tatsachen auf den Kopf stellte.

So blieb den geplagten Hinterbliebenen schließlich nur noch der Weg zum Amtsgericht, das mit Urteil vom 12. April 2002 dem Standesamt folgendes verordnete: "Die Eintragung im Sterbebuch des Standesamtes in Düsseldorf ... ist durch Beschreibung des folgenden Vermerks zu berichtigen: ,Auf Anordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2002 - 94 III 27/01 - wird berichtigend vermerkt, daß der Verstorbene in Neukrug, Landkrs. Bütow/Pommern geboren war."

In der Begründung unterstrich Amtsrichter Zimmermann, daß nicht nur die allgemein übliche deutsche Ortsbezeichnung zu verwenden sei, sondern auch, daß neben einer eventuellen zusätzlich geographischen Bezeichnung "ein Zusatzeintrag zur Klärung des Herkunftslandes nicht erforderlich ist". In diesem Falle reiche der Zusatz "Pommern" völlig aus. Er schließt seine Begründung mit der Feststellung: "Entgegen der vom Standesbeamten vertretenen Auffassung ist allgemein bekannt, wo Pommern gelegen ist ..."

Das ganze Brimborium hätte man den Betroffenen und Beteiligten ersparen können, wenn man die Eintragung der Geburtsurkunde ohne Änderung übernommen hätte beziehungsweise dem Hinweis von Carsten Pagels in seinem Aufsatz "Die personenstandsrechtliche Bezeichnung ehemals deutscher Orte" (StAZ Nr. 1/1997) gefolgt wäre, der dort auf Seite 6 ausführt: "... die Staathinzufügung bei ehemals deutschen Orten dient nicht der Klarstellung, auf sie ist zu ver- zichten", wobei er vom Beispiel Stettin ausgeht.

Inzwischen hat auch das Bayerische Staatsministerium des Innern in einem Schreiben vom 5. April 2002 unterstrichen: Für die in den ehemaligen deutschen Ostgebieten Geborenen bedeutet dies, daß grundsätzlich in Pässe und Personalausweise keine Staatennamen zum Geburtsort eingetragen werden.

Man kann nur hoffen, daß mit diesen vernünftigen und sachgerechten Entscheidungen auf falsche und unzulässige Eintragungen in Personenstandsdokumente künftig verzichtet wird, auch um posthume Vertreibungen aus der angestammten ostdeutschen Heimat und berechtigte Verbitterung bei den Vertriebenen zu vermeiden. Rüdiger Goldman
 
     
     
 
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