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Proviantmeister

 
     
 
Zur Zeit der Republik oblag es den Ädilen , die Ernährung und Lebensmittelversorgung Roms mit Getreide und Nahrungsmitteln zu gewährleisten. Caesar selbst hatte zu diesem Zweck die aediles Ceriales ins Leben gerufen, die auch die Spiele zu Ehren der Ceres veranstalten sollten.

Augustus aber befreite sie von dieser Aufgabe und begründete zuerst die curatores frumenti, später, gegen Ende seiner Regierungszeit, schuf er das Amt des Proviantmeisters (praefectus annonae), dessen Inhaber, der aus dem Ritterstand stammen sollte, richterliche Gewalt zur Ausübung seines Amtes besaß. Gebiete außerhalb Italiens , die von römischen Magistraten verwaltet wurden. Ihr Grund und Boden wurde als Eigentum des römischen Volkes angesehen und unterlag einer entsprechenden Steuer , die in Naturalien (vectigal) oder Geld (stipendium) zu leisten war. Zur ersten römischen Provinz wurde 241 v.Chr. Sizilien.

In republikanischer Zeit stellte der Feldherr, der, begleitet von zehn Vertretern des Senats (decem Iegah), zur Eroberung einer neuen Provinz ausgezogen war, die Provinzordnung (lex data provinciae) auf. Diese wurde durch Verordnungen der Statthalter ständig erweitert. Ein wichtiger Grundsatz römischer Politik in bezug auf die verschiedenen Provinzstädte bestand darin, Einheitlichkeit zu vermeiden und statt dessen den lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wodurch sich die Rechtsstatus vervielfältigten und nicht gegeneinander aufgewogen werden konnten. So unterschied man einerseits in freie und verbündete Städte (civitates Iiberae, foederatae), die sich - zumindest in der Theorie - der Selbstverwaltung erfreuten und denen lediglich die Erhebung von Steuern und die Prägung von Münzen untersagt war. Andererseits aber gab es Städte mit eigener Verfassung : römische Kolonien und municipia römischen oder latinischen Rechtes. Diese Verfassungsvielfalt ist vergleichbar mit der. Situation in Italien, nur mit dem Unterschied, daß Bodensteuer erhoben wurde. Schließlich gab es noch die tributpflichtigen Städte (civitates stipendiariae), die ihre Verfassung vom Statthalter erhielten (lex civitatis). Diese Rechtsstellungen waren einer Entwicklung unterworfen, die sich sowohl zum Guten wie zum Schlechten wenden konnte. Neben diesen Städten lebten in jeder Provinz ungleichartige, unterworfene oder freie Völker. An der Spitze der Provinzialverwaltung stand der Statthalter als Magistrat oder Promagistrat . Man unterschied nach ihrer Bedeutung konsularische und prätorianische Provinzen. Der Statthalter hatte unter sich Legaten , Freunde, einen Quästor , Militär und Hilfstruppen. Sein Amt war auf ein Jahr begrenzt und nicht verlängerbar, aber äußerst lukrativ. Die Machtstellung des Statthalters war lediglich durch das lex provinicae und die Vorrechte, die man manchen Städten eingeräumt hatte, beschränkt.

Während der Kaiserzeit entwickelte sich die juristische Situation der Provinzstädte zu einer rechtlichen Gleichstellung, was parallel zur gesamten Zentralisierung des Reiches verlief. Andererseits waren die Einwohner der Provinzen seit dem Erlaß Caracallas von 212 in gleicher Weise wie die Bürger dem Kaiser untertan. In jeder Provinz schuf man einen Ort, an dem einmal im Jahr um den Altar Roms und des Augustus , der von einem aus der Provinz stammenden Priester (sacerdos provinciae) versehen wurde, die Provinzialversammlung (concilium provinciae) unter dem Vorsitz des Statthalters zusammenkam. Diese stimmte über Lob und Tadel für den Statthalter ab und teilte dies dem Kaiser mit, dem er Rechenschaft schuldete.

Es gab zur Kaiserzeit zwei wesentliche Provinzkategorien: Zum einen die senatorischen Provinzen, die als befriedet galten, entblößt von Truppen und einem vom Senat nominierten Promagistraten übertragen waren; zwei von ihnen, Asien und Afrika, hießen konsularisch, die übrigen prätorianisch und wurden von einem Prokonsul verwaltet. Zum anderen gab es die kaiserlichen Provinzen, die in der Regel jünger waren und in denen Truppenpräsenz notwenig war; sie unterstanden dem Kaiser direkt, der sie durch eine Mittelsperson verwaltete. Deshalb war der Titel ihrer Statthalter auch legatus Augusti pro praetore. Sie blieben so lange im Amt, wie es dem Kaiser beliebte. Diese Provinzen waren nach ihrer Bedeutung in drei Kategorien unterteilt: Die konsularischen Provinzen wurden durch einen Konsul, der von drei Legaten unterstützt wurde, einem Quästor und einem Kommandanten für die Legionen verwaltet; den prätorianischen Provinzen stand ein Prätor vor, dem ein Legat wind ein Quästor sowie ein Legionskommandant zur Seite standen; die prokuratorischen Provinzen schließlich wurden als Erbländer des Kaisers angesehen und von Verwaltern (procuratores pro legato) oder praesides mit ziviler und militärischer Gewalt beherrscht. Letztere Provinzen galten zeitweise als nicht an das römische Reich anpaßbar und bildeten eine eigene Gruppe.

Der Statthalter einer Provinz erhielt ebenso wie das ihn begleitende Personal eine angemessene Besoldung. Er besaß finanzielle, richterliche, politische und, in den kaiserlichen Provinzen, auch militärische Vollmachten. Doch die Ausübung seines Amtes wurde vorn Kaiser streng kontrolliert. Im allgemeinen konnte man die Situation Lind Verwaltung der Provinzen als gelungen bezeichnen. Diokletian strukturierte die Provinzialverwaltung um, indem er das Reich in vier Präfekturen (Italien, Gallien, Illyrien, Orient), zwölf Diözesen und diese wiederum in 96 Provinzen unterteilte.
 
     
     
 
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