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Ohne das Recht auf die Heimat kommt Europa nicht zur Ruhe

 
     
 
Bonn, den 26. November 1980

Einige Zeit wurde die Heimat, das Heimatbewußtsein, belächelt und abgewertet. In der Gegenwart aber ist das Heimatbewußtsein wieder tiefer geworden und hat an Bedeutung gewonnen. Ich bin mit vielen anderen von meiner freien Heimat in der Vergangenheit geprägt worden, sie bleibt als freie Heimat auch mein Ziel in der Zukunft. Das vertiefte Heimatbewußtsein wird in unserem Volk begleitet von einer schrittweisen Besinnung auf unsere Geschichte. Die Heimat ist Geschichte in überschaubaren Regionen.

Gerade in der Literat
ur und im Leben unserer östlichen Nachbarn preist man trotz starker Mobilität die Werte der Heimat auch im technischen Zeitalter. Bei uns haben die unüberschaubaren Verdichtungsräume in der letzten Zeit an Anziehungskraft verloren. Teile der Jugend befassen sich wieder mit den Werten der Geschichte, der Nation, der Heimat. Heimat ist nicht nur gefühlsmäßige Bindung an Gehöft, Gemeinde und an persönliche Erlebnisse, sondern sie ist auch eine bewährte, die Vielfalt deutscher Kultur prägende Kraft des politischen, des wirtschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens in überschaubaren Bereichen. Wir sollten auch darum ringen, das geistige und politische Erbe der Heimat zu übernehmen und es sinnvoll an den Nahtstellen einer späteren freiheitlichen, europäischen Ordnung zu nutzen.

Das Recht auf die Heimat ist nicht nur deutsche Romantik. Teile der allgemeinen Menschenrechtserklärung und des Uno-Paktes über bürgerliche und politische Rechte bekennen sich – vorerst formal – zu seinen Grundlagen. Teile der europäischen Menschenrechtskonvention, also ein für viele europäische Nationen verpflichtender Vertrag, haben mehrere Elemente des Rechtes auf die Heimat verbindlich im freien Teil Europas gemacht. Es gibt auf der anderen Seite aber auch die häufige Unterdrückung der Völker und Volksgruppen. Unser aller Existenz würde durch einen echten Rechtsfrieden, der auch das Recht auf die Heimat einschließt, und durch eine gemeinsame Rechtsüberzeugung wirklich sicher. Das Recht auf die Heimat ist ein Bündel von Rechtsnormen, die dort, wo nicht das Faustrecht herrscht, einzuhalten sind. Dazu gehören das Verbot der Vertreibung, das Menschenrecht auf Unversehrtheit der Personen, des Wohnsitzes, der Wohnung, der nationalen Eigenart und des rechtmäßig erworbenen Eigentums. Dazu gehören die Rechtsnormen des humanitären Kriegsrechts, der Haager Landkriegsordnung und andere mehr. Leider gibt es noch keine weltweit verbindliche Heimatschutzkonvention.

13 bis 15 Millionen Vertriebener und Flüchtlinge, zu 94 Prozent aus Gebieten der kommunistischen Herrschaft, sind in Asien und Afrika in furchtbarer Not unterwegs. Gegen die Ursachen der Massenvertreibungen müßte nicht nur eine internationale Heimatschutzkonvention erstellt werden, sondern die Gemeinschaft freier Staaten müßte mit ihrem ganzen wirtschaftlichen und politischen Gewicht diesen Ursachen Widerstand entgegensetzen. Das internationale Deliktsrecht erklärt schwere wirtschaftliche und politische Strafen für erhebliche Verletzungen der Menschenrechte und des Völkerrechts als zulässig. Dabei ist natürlich das wichtige Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Mittel und Auswirkungen zu beachten. Wir müssen uns gegen die Mauer des Schweigens zur Wehr setzen, mit der man die Verursacher der Massenvertreibung und nach einer kurzen Zeit auch die Leiden dieser Vertriebenen aus den verschiedensten Völkern, Religionen und Rassen umgibt.

Eine freie Staatengemeinschaft muß mehr tun, um die Ströme der Vertriebenen nicht über die Kontinente in fremde Welten zu transportieren, sondern ihnen in benachbarten Regionen zu helfen und dort, wo sie nicht bald zurückkehren können, unter Berücksichtigung der Gegensätze von Kulturen und Rassen für längere Zeit sie in dafür geeigneten Räumen anzusiedeln. Die Entwicklungshilfe sollte weniger Geld für am Schreibtisch konstruierte Projekte, aber mehr für das Überleben der Menschen und für die Struktur solcher neuer Ansiedlungsgebiete sowie die Ausgleichsleistungen an jene Staaten, die dafür Raum gewähren, zur Verfügung stellen.

In den ersten Monaten der furchtbaren Ereignisse von Flucht und Vertreibung sterben meist Zehntausende Menschen. Die Staatengemeinschaft braucht sofort einsatzfähige technische Hilfswerke und einen sofort greifbaren Hilfsfonds zum raschen Handeln für die primitivste Daseinsvorsorge. Dankbar muß man den caritativen Hilfsorganisationen sein, die dort, wo sie Schwestergesellschaften in Vertreibungsgebieten haben, Vorbildliches leisten.

Das alles hat die Legende zerstört, als sei das Recht auf die Heimat ein nur im Deutschen bekannter Begriff. Der Bundesaußenminister der Bundesrepublik Deutschland hat bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen das Recht der Palästinenser auf die Heimat betont. Er antwortet dem Bundestag, daß dieses Recht für jedes Volk gelte. Die Palästinenser sind auch zu einem erheblichen Teil Vertriebene und Flüchtlinge mit einem besonderen Gruppenbewußtsein. Wir verlangen, daß ebenso deutlich wie stetig die Verwirklichung des Rechts auf die Heimat auch für die Ost- und Sudetendeutschen, die ein stark entwickeltes Heimatbewußtsein haben, gefördert wird: Vor der Weltöffentlichkeit, auf internationalen Konferenzen, bei Staatsgesprächen, insbesondere bei Gesprächen mit den Ostblockstaaten. Man kann und darf die Deutschen nicht als außerhalb des Völkerrechts stehend behandeln. Schweres Unrecht, das Deutsche begangen haben, rechtfertigt nicht neues Unrecht, neue Verfolgungen und Unterdrückung von Unschuldigen. Darüber hinaus darf man die Verbrechen auch an Deutschen nicht verschweigen, ebensowenig wie man Verbrechen, die Deutsche begangen haben, leugnen darf. Man soll auf allen Seiten nichts aufrechnen, aber auch nichts verschweigen.

Die Verwirklichung des Rechtes auf die Heimat ist in vielfachen Strukturen möglich. Das harte Ringen um solche Strukturen im Osten beweist dies. Es werden sich Schwierigkeiten und Gefahren dabei ergeben, wenn man nicht die Erfahrung in der Geschichte, wenn man nicht den gerechten Ausgleich und das Gemeinwohl der Völker, insbesondere benachbarter Völker, im Auge behält.

In einer freiheitlichen und föderalen Ordnung der Staaten, Völker und Volksgruppen in Europa kann es vielfältige Formen der gemeinsamen Zusammen- und Aufbauarbeit, auch in umstrittenen Gebieten, geben. Voraussetzung bleibt es, von der verbindlichen Rechtslage auszugehen und einen gesicherten, von der freien Selbstbestimmung der Völker gebilligten Ausgleich zu suchen. Voraussetzung bleibt die Achtung und Gewährleistung des Rechtes, die Überwindung des Hasses, der Wille zum Ausgleich, ein lebendiger Pioniergeist und eine entsprechende Bevölkerungsentwicklung.

Europa wird sich nicht auf Dauer an Mauern, Eiserne Vorhänge und Todesstreifen, an die Begegnung der Völker nur bei überwachten Besuchsreisen, an die kulturelle Absperrung, die wirtschaftliche Verschuldung, die Entvölkerung und an ein Dasein großer Teile der europäischen Völker in Not und Unterdrückung gewöhnen. Die Teilung Europas kann nicht die letzte Antwort der mittel- und osteuropäischen Geschichte sein! Ein intaktes Volk kann man nicht auf Dauer geteilt halten. Daran müssen auch unsere östlichen Nachbarn denken. Wer versucht, die Fortsetzung von 800 Jahren ostdeutscher Geschichte ersatzlos auszulöschen, der schadet allen, uns und den Nachbarn. Ein gerechter Ausgleich in einer freiheitlichen föderalen Ordnung könnte Mittel- und Osteuropa zu einem neuen Anfang verhelfen.

Mit dem Bekenntnis zur Heimat und zum Recht auf die Heimat ist eng verbunden das Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht. Dabei soll man keine Revolution fordern, sondern die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts im Rahmen des Gemeinwohls der Völker. Das Selbstbestimmungsrecht ist inzwischen von einer politischen Forderung und werdenden Völkerrechtsnorm durch das Inkrafttreten der weltweiten Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen und deren Artikel 1 zu einer verpflichtenden Völkerrechtsnorm geworden. Es ist aber in Europa in der Praxis in den letzten Jahrzehnten seltener angewendet worden als nach dem ersten Weltkrieg. Alle Völker haben das Recht, frei und ohne Einmischung von außen über ihre politischen Lebensformen, über die Gestaltung ihrer Wirtschaft und sozialen und kulturellen Entwicklung zu entscheiden. Nach Erklärung der Vereinten Nationen von Oktober 1970 stellen die freie Vereinigung mit einem unabhängigen Staat oder die freie Eingliederung in einen solchen Staat oder das Entstehen einer durch ein oder mehrere Völker freibestimmten politischen Ordnung zulässige Möglichkeiten der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes dar. Das Bewußtsein der Heimat und des Selbstbestimmungsrechtes wird viel zuwenig nach innen wach erhalten und nach außen beharrlich vertreten. Die Grundlage unseres westlichen Bündnisses, der Deutschlandvertrag, verbindet im übrigen die Siegerrechte der westlichen Verbündeten vertraglich mit dem Selbstbestimmungsrecht der Deutschen. In Zusammenhang mit dem Recht auf die Heimat ist auch immer wieder die konstruktive Bedeutung der Ausgestaltung der Volksgruppenrechte zu unterstreichen. Wir brauchen dafür wirksame Beispiele. Die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen verbieten jede Diskriminierung wegen der nationalen Herkunft, und der politische Menschenrechtspakt gebietet in Artikel 27, den Menschen ihre nationale und kulturelle Eigenart zusammen mit den Angehörigen ihrer nationalen Gruppe zu gewährleisten. Die Staaten müßten stärker ihr politisches und wirtschaftliches Gewicht zur gewaltlosen Verwirklichung der Menschenrechte in die Waagschale legen. Wahrscheinlich können Volksgruppenrechte nur in einer föderalen Ordnung der Staaten, Völker und Volksgruppen auch in umstrittenen Gebieten praktikabel gestaltet werden.

Die Vertretung des Rechts auf die Heimat für die Deutschen schließt auch das Eintreten für die Rechte und die Freiheiten anderer Nationen mit ein. Solange das Recht auf die Heimat und das Selbstbestimmungsrecht nicht in einem gerechten Ausgleich ausgehandelt werden, vertreten die deutschen Heimatvertriebenen, soweit sie organisiert sind, auch ihre Identität und Vertriebeneneigenschaft.

Für die prägende Kraft der angestammten Heimat für Gegenwart und Zukunft gilt der alte Satz: Nichts ist endgültig geregelt, es sei denn – einigermaßen – gerecht geregelt. Wir brauchen für die Menschen und die Völker, auch für die Deutschen, die freie Heimat im freien Europa.

 
     
     
 
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