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Wenn nur noch die Bedürftigkeit entscheidet

 
     
 
Versicherter Personenkreis

Der Gesetzgeber hat alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, in die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung einbezogen. Dazu gehören zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten und Rentner. Freiwillig in der GKV Versicherte können sich bei Vorliegen einer entsprechenden privaten Pflegeversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelische
n Krankheit oder Behinderung für Verrichtungen im täglichen Leben auf Dauer im erheblichen Maße der Hilfe bedürfen. Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit: Pflegestufe 1 erheblich pflegebedürftig, Pflegestufe 2 schwerpflegebedürftig, Pflegestufe 3 schwerstpflegebedürftig. Wenn der Pflegeaufwand sehr aufwendig ist, liegt bei Pflegestufe 3 ein Härtefall vor.

Antrag auf Leistungen

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung muß der Pflegebedürftige beantragen, und zwar bei der zuständigen Pflegekasse. Der Medizinische Dienst der Kasse überprüft zu Hause oder im Heim den Antrag. Aufgrund des Gutachtens entscheidet die Kasse darüber, ob und in welchem Umfang Leistungen der Kasse gewährt werden.

Vorrangige Leistungen

Die Pflegeversicherung räumt der häuslichen Pflege den Vorrang vor der stationären Betreuung ein.

Sachleistungen

Schwerpunkt des Gesetzes bilden die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege. Dazu gehört die Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch professionelle Pflegekräfte. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen setzt voraus, daß die Pflegeleistungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, mit denen die Pflegekassen Verträge geschlossen haben.

Pflegegeld

Die Pflegebedürftigen können selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Wahl, ob sie Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen wollen. Das Pflegegeld bekommt der Pflegebedürftige, der es an pflegende Angehörige weitergeben kann. Das Pflegegeld ist wie die Sachleistungen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Es beträgt bei Pflegestufe 1 205 Euro monatlich, bei Pflegestufe 2 410 Euro, bei Pflegestufe 3 665 Euro. Der Bezug von Pflegegeld kann mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen kombiniert werden. Dies ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, die Pflegehilfen entsprechend den individuellen Bedürfnissen zu gestalten.

Pflegeversicherung

Ist die Pflegeperson verhindert oder macht sie Urlaub, ist ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu vier Wochen im Jahr möglich.

Kurzzeitpflege

Wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in einer Kurzzeiteinrichtung aufgenommen werden.

Pflegehilfsmittel

Unabhängig von der Pflegestufe trägt die Kasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Die Kasse unterscheidet technische Hilfsmittel wie zum Beispiel ein Pflegebett oder eine Gehhilfe von Verbrauchsprodukten wie Betteinlagen. Zu den Kosten für technische Hilfen muß ein Eigenanteil von zehn Prozent beigesteuert werden.

Mittel zur Wohnungsanpassung

Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe Zuschüsse für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung erleichtern. Gemeint sind Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind.

Stationäre Pflege

Pflegebedürftige, die in Heimen leben, werden von Gutachtern des Medizinischen Dienstes aufgesucht und in Pflegestufen eingeteilt. Sie erhalten je nach Pflegestufe folgende Leistungen aus der Pflegeversicherung: Pflege 1: 1.023 Euro, Pflegestufe 2: 1.279 Euro, Pflegestufe 3: 1.432 Euro, in Härtefällen der Pflegestufe 3: 1.688 Euro.

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 1,7 Prozent. Die Höhe orientiert sich an den beitragspflichtigen Einnahmen. Bei den in der GKV pflichtversicherten Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber den jeweiligen Beitrag an die zuständige Pflegekasse ab.

Private Pflegepflichtversicherung

In der privaten Pflegepflichtversicherung sind diejenigen pflichtversichert, die ihr Krankheitsrisiko bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgesichert haben. Die private Pflegepflichtversicherung bietet grundsätzlich den selben Leistungsumfang wie die soziale Pflegepflichtversicherung, aber der Pflegebedürftige erhält keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen. Besonderheit: Bei Versicherten, die schon länger als fünf Jahre privat versichert sind, dürfen die Prämien nicht höher sein als der Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung.

 

Ende in Sicht?: Der Pflegeversicherung droht ein ähnliches Schicksal, wie es die Krankenversicherung vor Jahren schon durchlief - hohe Ausgaben lassen die Rücklagen schmelzen, die Beitragsempfänger nehmen zu, besonders die stationäre Pflege beansprucht steigende Mittel. Eine grundlegende Reform der 1995 eingeführten Versicherung steht bevor.

 
     
     
 
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