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Westerplatte: Trojanisches Pferd der Republik Polen

 
     
 
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte sich das wiedererrichtete Polen mit seinen erneute Bestrebungen, Danzig als Brücke zur Ostsee zu erwerben, nicht durchsetzen. Es erhiel zwar mit dem Korridorgebiet auf Kosten Deutschlands einen Gebietsstreifen an der Ostse mit dem deutschen Fischerdorf Gdingen und der von Deutschen bewohnten Halbinsel Hela mußte sich aber in Danzig trotz der Verhandlungsschwäche des besiegt
en Deutschlands mi Sonderrechten begnügen, die ihm in großzügiger Auslegung von Punkt 13 der 14 Punkte de amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson den Zugang über die Weichsel zur Ostse erleichtern sollten.

Im Rahmen dieser Regelung gewann auch die Danziger "Westerplatte" ihr Bedeutung, die sich nach dem Einmarsch deutscher Truppen in die Republik Polen in de Morgenstunden des 1. September 1939 als trojanisches Pferd entpuppte, das die Polen unte Verletzung des Völkerrechtes auf dem Boden des Danziger Staates unter dem Deckmante eines gewährten "Umschlagplatzes" eingeschmuggelt hatten. Schon vorher war vo der Westerplatte die Rede im Rahmen der ständigen, aber vergeblichen Anstrengunge Polens, Danzig zu einer Art Militärbasis zu entwickeln.

Im Zusammenhang mit dem von Pilsudski seit 1930 geplanten Präventivkrieges gegen da vom Ersten Weltkrieg geschwächte Deutschland, einschließlich einer Polizeiaktion gege Danzig, Ostdeutschland und das deutsche Oberschlesien, ist der polnische Übergriff auf de Westerplatte im Jahre 1933 ein zusätzliches Beispiel für die nicht nachlassende Versuche Polens, den neutralen Status des Danziger Staates zu beeinträchtigen. Ohn Beteiligung des Kommissars des Völkerbundes landete am 6. März 1933 ein polnische Truppentransporter Militär- und Polizeitruppen auf der Westerplatte, während südlic von Danzig, im Korridorgebiet, größere Truppenkonzentrationen festgestellt wurden.

Polen zog seine Truppen von der Westerplatte wieder zurück, nachdem sei rechtswidriges Vorgehen auf britischen Antrag in der Sitzung des Völkerbundsrates am 14 März 1933 behandelt worden war. Polen hatte bereits beim Völkerbundsrat am 14. Novembe 1920, also einen Tag vor Inkrafttreten der Errichtung des Danziger Staates, die Wahrnehmung der Schutzpflicht für die Freie Stadt Danzig, die dem Völkerbund gemä Artikel 102 des Versailler Vertrages übertragen worden war, durch Zuweisung de militärischen Mandats über Danzig beansprucht.

Der 1920/21 nochmals mit dieser Frage befaßte Völkerbund hat Polen dies militärische Schutzpflicht nicht zugestanden. Polen konnte sich mit seiner Forderun nicht durchsetzen, ihm polizeiliche und militärische Aufgaben mit Eingriffsbefugnissen in Krisenlagen – z. B. Verteidigungsbefugnisse – zu übertragen.

Am 1. September 1999 jährte sich zum 60. Mal der Tag, an dem die Schüsse aus de 28-cm-Rohren des 1905 bis 1908 gebauten und später modernisierten deutsche Linienschiffes "Schleswig-Holstein" auf die Westerplatte im Hafen der Freie Stadt Danzig abgegeben wurde, wo sich bewaffnete polnische Soldaten unter Verletzung de Souveränitätsrechts des Danziger Staa-tes und seiner staatsrechtlichen Grundlage eingenistet und in heimlicher Nachtarbeit unter Verwendung von Schallschutz militärisch Verteidigungsanlagen errichtet hatten. Das deutsche Kriegsschiff war unter dem Deckmante eines Staatsbesuches nach Danzig entsandt worden, um gegen erwartete militärisch Handlungen der Polen aus dem angrenzenden Korridorgebiet, insbesondere Gdingen und Hela mit seinen weittragenden Geschützen Schutz zu gewähren.

Die Halbinsel "Westerplatte" (zwei km lang, größte Breite 600 Meter entstand 1685 durch Anschwemmungen und Aufschüttungen aus zwei kleinen Inseln, die westlich und östlich der Weichselmündung vorgelagert waren (Westerplatte un Osterplatte).

Die Westerplatte gehörte zum Territorium der Freien Stadt Danzig. Ein Teilstüc dieses Geländes mit einem später ausgebauten Hafenbecken überließ die Regierung de Danziger Staates nach langjährigen schwierigen Verhandlungen mit der polnischen Regierun und dem Völkerbund am 31. Oktober 1925 der Nutzung durch die Polen im Sinne de zugesagten freien Zuganges in die Ostsee, und zwar zum Zweck des Umschlages vo Kriegsmaterial und Handelsgütern von der Ostsee über die Weichsel nach Polen. Ei diplomatischer Versuch der Danziger Regierung nach Fertigstellung des von Polen gebaute Hafens von Gdingen beim Völkerbund, die Zuteilung der Westerplatte für polnische Nutzun wegen Erledigung des politischen Zwecks aufzuheben, führte nicht zum Erfolg. Das Abkomme wurde vertraglich verlängert. Wegen der Explosionsrisiken für die Danziger Bevölkerun wurde eine zahlenmäßig begrenzte Wachmannschaft (bis zu 88 Mann) ohne staatlich Befugnisse zugelassen, die außerhalb der Lagerplätze für Kriegsgerät keine Waffen un militärischen Uniformen tragen durfte. Die territoriale Souveränität und die aus ih folgende Polizeiaufsicht über die Westerplatte blieben beim Danziger Staat.

Die weitergehenden Forderungen Polens wurden mit Rücksicht auf den völkervertraglic garantierten internationalen und neutralen Status der Freien Stadt Danzig vom Völkerbun abgelehnt. Unter Verletzung der Völkerbundsentscheidungen, der vom Völkerbun garantierten Verfassung der Freien Stadt Danzig mit ihrem internationalem Status sowie de Danzig-polnischen Verträge hat Polen die ihm zugebilligte Wachmannschaft insgeheim au ca. 210–220 Mann mit Bewaffnung aufgestockt und außerdem mit Hilfe de widerrechtlich erbauten bewaffneten Befestigungsanlagen militärischen Widerstan organisiert. Polen hat folglich seine ihm in der Freien Stadt Danzig zugebilligte Sonderrechte zu völkerrechtswidrigen und die Souveränitätsrechte eines fremden Staate verletzenden militärischen Handlungen auf der Westerplatte und überdies an mehrere anderen Orten der Stadt wie dem ihm im Hafen zur Verfügung gestellten Postgebäud mißbraucht. (gekürzt aus DOD
 
     
     
 
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