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Völkerrecht Treuhandgesellschaft

 
     
 
Politiker, welche gewisse Teile der Vergangenheit vergessen machen wollen, versuche das Thema "Eigentumsrechte der Vertriebenen" mit aller Macht unter den Teppic zu kehren. Die Betroffenen indes beginnen zunehmend, offensiv auf ihre Rechte zu drängen.

Eine der Initiativen ist der "Grundeigentümerverband der Vertriebenen e V.". Der Verband stützt sich unter anderem auf die Haager Landkriegsordnung
vom 18 Oktober 1907. Dort ist in Artikel 46 vermerkt, daß der Schutz des Eigentums in Kriegsfalle zu wahren ist und Plünderungen untersagt sind. Polen ist diesem Vertrag 192 beigetreten und ist seitdem an dessen Verordnungen gebunden.

Auch die Bundesregierung hat alle entschädigungslosen Enteignungen verurteilt. Selbs im deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag betonen beide Seiten, daß Vermögensfragen in dem Übereinkommen nicht gelöst worden seien. Offiziell geht Berlin vo "unterschiedlichen Rechtsauffassungen" aus.

Allerdings hatten jene Klarstellungen bislang keinerlei Auswirkungen auf die Politi der (alten wie neuen) Bundesregierung gegenüber Polen. Der Grundeigentümerverband de Vertriebenen sieht daher die Obhutspflicht der Bundesregierung gegenüber ihren Bürger verletzt. Berlin lasse die Ostdeutschen mit der Vertretung ihrer Rechte gegenübe Warschau allein.

Polen zeigt sich, ohne Rücksicht auf das Völkerrecht, uneinsichtig. Eine Vertriebenen, der sein Eigentumsrecht in Warschau einklagte, wurde von dort nach Angabe des Grundeigentümerverbandes geantwortet, daß er als Bürger eine "Aggressorstaates" per Dekret vom 8. März 1946 enteignet worden sei. Daß die laut Haager Landkriegsordnung unmöglich ist, ließ die polnische Seite offensichtlic kalt.

So auch die Europäische Union: Der für die EU-Osterweiterung zuständige Brüssele Kommissar Verheugen hat, so der Grundeigentümerverband, am 25. November 1999 geäußert "... die fraglichen Enteignungen haben vor Schaffung der Römischen Verträg stattgefunden und fallen in den Kompetenzbereich der Kandidatenländer und der bilaterale Beziehungen oder betreffen eventuell das Völkerrecht".

Völlig außer Acht läßt Verheugen, daß die rechtswidrige Enteignung (sprich: Raub ebenso wenig verjährt wie ein Eigentumsanspruch. Somit ist der Rechtsbruch juristisc gesehen heute nicht einen Deut weniger aktuell als 1946.

So sehen es auch Völkerrechtler wie der europaweit bekannte Wiener Professor Feli Ermacora. Er strich heraus, daß Polen die Europäische Konvention vom 4. November 1950 a 19. Januar 1993 anerkannt habe. Darin werde das Recht auf Achtung des Eigentums vo juristischen wie natürlichen Personen festgeschrieben. Exakt lege die Konvention fest "Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentlich Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeine Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen." Hiernach wiederum is Enteignung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nation, Religionsgemeinschaft etc ausdrücklich verboten. Der Rechtstitel, so Ermacora, unter dem der Vermögensentzug de Deutschen geltend gemacht werden kann, sei ein zweifacher: ein innerstaatlicher sowie ei völkerrechtlicher.

Der Grundeigentümerverband der Vertriebenen weist zwar darauf hin, da Eigentumsrechte grundsätzlich unverjährbar seien, empfiehlt jedoch, seine Ansprüch gegenüber dem Vertreiberstaat schriftlich (mit Rückschein) geltend zu machen. Fü Fragen steht der Verband (Am Sumpfgraben 11, 22547 Hamburg, Telefon (040) 832 15 05 zur Verfügung. Am 5. August trifft sich der Verband in Nahe, Kreis Segeberg (Nahe Dorfkrug, Segeberger Straße 90, Telefon (04535) 15 66, Beginn 15 Uhr). Interessenten sin herzlich willkommen.

Die Freundeskreis Ostdeutschland () unterstützt derzeit die Gründung eine "Preußischen Treuhandgesellschaft" (GmbH und Co KG auf Aktien), um die Interessen der Geschädigten gebündelt vertreten zu können. Bei der Gesellschaft könne Interessierte ihren Anspruch detailliert erfassen lassen. Durch Zeichnung von Aktie erhielte die Gesellschaft die Finanzkaft, um als strategisches Instrument zur Sicherun und Durchsetzung der Enteigneten-Ansprüche wirksam zu werden. Die sieht sich bei de Gründung der Treuhandgesellschaft in einer Vorreiterrolle, sie solle jedoch von alle Vertriebenenverbänden getragen werden.
 
     
     
 
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