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Grundbesitz im Vertreibungsgebiet und Rente

 
     
 
Frage: Meine Mutter kam 1962 als Aussiedlerin aus Ostdeutschland in die Bundesrepublik Deutschland. Sie mußte auf ihr Eigentum verzichten und durfte dieses wegen der Verhältnisse in Polen mir als Sohn nicht übertragen. Voraussetzung für die Ausreise war der Verzicht auf das Eigentum zugunsten des polnischen Staates.

Ich kam 1979 als Aussiedler nach Deutschland und besitze keinen Erbschein. Deshalb bin ich an Auskünften zu diesem Komplex inte-ressiert. Habe ich das Recht, das Eigentum meiner Mutter zu vererben? Welche Schritte muß ich unternehmen? An wen muß ich mich wenden?

Antwort: Ihre Mutter hat für ihr Eigentum in Ostdeutschland mit einiger Sicherheit Lastenausgleich
(LAG) erhalten (Kriegsschadenrente oder Entschädigung). Laut Präambel des LAG steht die Annahme von LAG-Leistungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß diese Annahme keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des zurückgelassenen Vermögens bedeutet.

Für Sie als Erbe ist es erforderlich, zum Amtsgericht, Abteilung Erbscheine, zu gehen und den Nachweis zu beantragen, daß Sie der alleinige Erbe sind. Wenn Sie den Erbschein haben, können Sie selbstverständlich das dann Ihnen gehörende Vermögen weitervererben. Ob Sie oder die weiteren Erben das Vermögen aber tatsächlich in Besitz nehmen können, hängt von der politischen Entwicklung im zukünftigen Europa ab.

Erwähnen darf ich noch, daß Erbe nach dem BGB weit mehr ist als Erbe nach dem LAG; nach dem LAG können Sie keine Ansprüche mehr stellen, weil alle Fristen verstrichen sind.

Frage: Ich wurde am 25. März 1944 in Gleiwitz O/S geboren, also im Deutschen Reich. Nun mußte ich feststellen, daß Behörden z. B. in Geburts- oder Heiratsurkunden beim Geburtsort vermerken: Gleiwitz (Gliwice), Polen. Das finde ich nicht in Ordnung. Was kann ich tun, damit dieser Vermerk "Gliwice Polen" aus den Papieren verschwindet?

Antwort: Es ist unverständlich, daß die Schreibweise von Wohnorten in den Vertreibungsgebieten – vor allem im Gebiet der heutigen Republik Polen – bei deutschen Verwaltungen, besonders bei Ordnungsämtern, immer noch unklar ist. Vor 30 Jahren, als ich im Bundeshaus meine Tätigkeit aufnahm, war diese Frage schon aktuell. Da ich nach 1945 im Ordnungsamt einige Zeit Leiter der Personalausweisabteilung war, kann ich mir vorstellen, daß die Bediensteten die für die Schreibweise von Wohn- und Geburtsorten zuständige Dienstanweisung für die Standesbeamten entweder nicht kennen oder nach der Methode arbeiten "Was geht das mich an?"

Während Paragraph 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 1. Januar 1993 ausschließlich die richtige Schreibweise der Namensführung, also der Familiennamen und Vornamen festlegt, richtet sich die "Bezeichnung des Ortes" nach Paragraph 60 der Dienstanweisung für die Standesbeamten, die aufgrund des Personenstandsgesetzes erlassen wurde. Wegen der bestehenden Unklarheiten wird nachstehend Paragraph 60 (2) wiedergegeben und der maßgebende Satz hervorgehoben:

"Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist, kann die fremde Bezeichnung in Klammern hinzugefügt werden."

Darüber hinaus soll noch Abs. 3 Nr. 1 zitiert werden: "Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluß oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten, so ist wie folgt zu verfahren: Wird bei Eintragungen bei der Angabe des Geburtsortes auf Einträge vor der Umbenennung, dem Zusammenschluß oder der Eingliederung Bezug genommen, so ist der Name in der zur Zeit des Eintritts des damaligen Personenstandsfalles amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben."

Entsprechend diesen Bestimmungen sind also in Urkunden und Ausweisen bei Personen, die im Gebiet des Deutschen Reichs bis zum 8. Mai 1945 geboren wurden oder geheiratet haben, die Ortsbezeichnungen mit der allgemein üblichen deutschen Schreibweise einzutragen: Königsberg, Breslau, Stettin und, wie bei dem fragenden Landsmann, Gleiwitz.

Frage: In der Juli-Ausgabe dieser Zeitung stand ein Artikel mit der Überschrift "600 000 Vertriebene ohne Geld". Da mein Vater die Bedingungen für den Erhalt des Vertriebenengeldes von 4000,– DM erfüllt, fragen wir Sie: Wo müssen wir den Antrag stellen? Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die weiteren notwendigen Schritte möglichst schnell mitteilen.

Antwort: Ich befürchte, daß ich Wasser in den Wein gießen muß. Ihr Vater hätte nach Paragraph 4 Vertriebenenzuwendungsgesetz bis 30. September 1995 bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung seines letzten Wohnsitzes in der DDR einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Im Radio, im Fernsehen und in den Zeitungen wurde rechtzeitig und oft auf das Ende der Antragsfrist hingewiesen. Ausnahmen oder Härtefallregelungen gibt es leider nicht. In Paragraph 4 Abs. 1 Vertriebenenzuwendungsgesetz steht u. a. folgendes: Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an die nach Paragraph 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu richten.

Die Landesversicherungsanstalten (LVA) haben mit 14 Ausgaben nach dem Stand vom Juli 1997 Hefte herausgegeben, die für alle Versicherten von Bedeutung sind. Wer gut informiert ist, hat Vorteile im Leben! Dieser Grundsatz gilt auch und besonders für die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Rechtsaussagen dieser Broschüren gelten auch in den neuen Bundesländern und im Ostteil von Berlin.

Die Hefte können bei jeder LVA im gesamten Bundesgebiet kostenlos angefordert werden. Die Informationsreihe umfaßt folgende Hefte:

Heft 1: Die Altersrenten

Heft 2: Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten)

Heft 3: Die Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes)

Heft 4: Die rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten)

Heft 5: Das Fremdrentenrecht sowie die rentenrechtlichen Zeiten in der DDR

Heft 6: Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Rentner

Heft 7: Die Rentenberechnung

Heft 8: Das Wichtigste über die Renten (Tabellarische Übersicht)

Heft 9: Die Rentenantragstellung

Heft 10: Die Versorgung Geschiedener (Der Versorgungsausgleich)

Heft 11: Die Rehabilitation (Medizinische und berufsfördernde Leistungen)

Heft 12: Freiwillige Versicherung mit Versicherungspflicht auf Antrag und Nachzahlung von Beiträgen

Heft 13: Werte der Rentenversicherung (Bezugsgrößen für das Jahr 1997)

Heft 14: Berufsanfänger und die Sozialversicherung

Es wird ausdrücklich angemerkt, daß die Hinweise, Beispiele und gesetzlichen Regelungen sehr gut dargestellt sind. Die Hefte gelten auch für die Rentenversicherung der Angestellten.

 
     
     
 
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