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Das Deutsche Reich besteht fort

 
     
 
Unbeachtet von der Öffentlichkeit jährte sich in diesem Sommer zum 25. Male ein einzigartiger Beitrag der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit zum Gang der deutschen und europäischen Geschichte, dessen weiterwirkende politische und rechtliche Bedeutung auch heute noch kaum abgeschätzt werden kann.

Am 31. Juli 1973 verkündete der 2. Senat des Bundesverfassungsgericht
es (BVerfG) das Urteil im Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Grundlagenvertrages mit der DDR vom 21. Dezember 1972. Aus heutiger Sicht können wir feststellen, daß damit eine der grundlegenden Voraussetzungen für die 1990 erfolgte Reorganisation Deutschlands bis zur Oder und Neiße geschaffen wurde. Entgegen allen offen bekundeten Anerkennungsabsichten maßgebender politischer Kräfte in Bonn hinsichtlich der Teilung Deutschlands und Europas nagelte das BVerfG fest: "Der Vertrag ist kein Teilungsvertrag … (er bildet) eine zusätzliche neue Rechtsgrundlage …, die die beiden Staaten in Deutschland enger … aneinander binde(t)."

Weit über die damalige Tagespolitik hinaus wirken die grundsätzlichen Festlegungen des BVerfG zur Rechtslage Deutschlands, die verfassungsmäßig Gesetzeskraft haben: "Das Grundgesetz … geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist … Das Deutsche Reich existiert fort …, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation … selbst nicht handlungsfähig." Hinsichtlich des territorialen Umfangs des deutschen Gesamtstaates spricht das BVerfG in seinem Urteil "die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" an. In einem weiteren Beschluß vom 7. Juli 1975 zu den Ostverträgen wird dies noch bekräftigt: "Die Gebiete östlich von Oder und Neiße sind ebenso wie das übrige Reichsgebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 von den Siegermächten bei Kriegsende nicht annektiert worden." An dieser territorialen Rechtslage hat sich bis heute nichts geändert.

Auch Art. 23 des Grundgesetzes, über welchen 1990 der Beitritt der vormaligen DDR erfolgte, wurde entgegen den Verzichtsgelüsten voreiliger "Ostpolitiker" vom BVerfG 1973 aufrechterhalten: "Art. 23 GG ist weder durch die politische Entwicklung überholt, noch sonst aus irgendeinem Grund rechtlich obsolet geworden. Er gilt unverändert fort." Die mit Stacheldraht und Minen bewehrte Grenze der DDR beschreibt das Urteil juristisch kühl, "daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze handelt, ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen". Dies schien selbst manchem Patrioten damals als etwas verwegen. Genau dies aber ist seit drei Jahren eingetreten. Es ist deshalb das bleibende Verdienst des BVerfG, dessen Urteil vom damaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Willi Geiger maßgebend geprägt wurde, und der Bayerischen Staatsregierung, welche dieses Normenkontrollverfahren beantragt hatte, daß die völker- und staatsrechtliche Basis für eine Wiedervereinigung noch vorhanden war, als die Zeit dafür unerwartet heranstand. Auch der seit den Ostverträgen der 70er Jahre kleiner werdenden Mehrheit der gesamtdeutsch gesinnten Patrioten war das Urteil von 1973 eine unentbehrliche Hilfe. Es verhinderte wirksam die politische Kriminalisierung derjenigen, die sich weiterhin der Anerkennung des SED-Unrechtsregimes widersetzten und auf der Wiedervereinigung Deutschlands beharrten.

All diesen Nutzen vermag das Urteil auch weiterhin zu bieten. An der völkerrechtlichen Fortexistenz des Deutschen Reiches hat sich seither nichts geändert. Eine Gebietsabtretung hinsichtlich Ostdeutschlands hat nicht stattgefunden. Es gibt nur einen Grenzbestätigungsvertrag mit Polen vom 14. November 1990. In ihm wird letztlich nur auf die Verwaltungszuweisung der Ostgebiete an Polen im Potsdamer Protokoll vom 2. August 1945 Bezug genommen.

Den völkerrechtlichen Theorien, daß die Grenzbestätigung einer Gebietsabtretung gleichkomme und wir uns deshalb so behandeln lassen müßten, "als ob" wir die Ostgebiete an Polen abgetreten hätten, erteilte das BVerfG bereits im Grundlagenvertragsurteil von 1973 vorab eine klare Absage. Fortgeführt wird diese Rechtssprechung durch einen Beschluß vom 5. Juni 1992, wo festgestellt wird: "Der Vertrag bestätigt nur die jedenfalls faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehende Grenze … (verfügt jedoch) nicht mit rückwirkender Kraft über die territoriale Souveränität oder Gebietshoheit. In einem weiteren Beschluß vom 8. September 1993 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht diese Rechtssprechung und hob hervor, daß die Eigentums- und Vermögensfragen nach wie vor offen sind.

 

 
     
     
 
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Henry von Heiseler Botschafter des Ewigen

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