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Partei der Republikaner nicht verfassungsfeindlich

 
     
 
In letzter Instanz hat das Bun-desverwaltungsgericht (BVerwG) Disziplinarmaßnahmen gegen einen Hauptmann und einen Stabsfeldwebel wegen deren Tätigkeit für die Republikaner (REP) für unrechtmäßig erklärt. Die Bundeswehr hatte disziplinarische Schritte gegen die beiden Bundeswehrangehörigen eingeleitet. Begründung: Die Republikaner verfolgten laut Verfassungsschutzbericht
verfassungsfeindliche Ziele. Wer wie die beiden Bundeswehrsoldaten für die Partei als Funktionär aktiv sei, verstoße daher gegen seine Beamtenpflichten. Das sahen die Richter grundsätzlich anders.

Beim Bundesverband der Republikaner hat der Richterspruch begreiflicherweise große Freude ausgelöst. Man sieht hierin offenbar eine Präzedenzentscheidung. Die Partei will daran anküpfend nun gegen Bundesinnenminister Schily (SPD) wegen ihrer Erwähnung im Bericht des Bundesverfassungsschutzes klagen, kündigte REP-Bundesgeschäftsführer Gerhard Tempel an.

Bei dem Gerichtsurteil wird nicht allein den konkreten Vorwürfen des Verfassungsschutzes gegen die REP kritisch auf den Zahn gefühlt. Auch wird der Frage nachgegangen, welcher offizielle Stellenwert den Berichten, die alljährlich vom Bundesamt und allen 16 Landesämtern des Verfassungsschutzes herausgebracht werden, überhaupt beigemessen werden darf.

Unverblümt stellen die Richter nämlich fest, daß bei der Einschätzung der Berichte offenkundig parteipolitische Ziele der jeweiligen Regierungen eine unter Umständen entscheidende Rolle spielen. So verweist das BVerwG darauf, daß die PDS zwar im bayerischen Verfassungsschutzbericht unter der Überschrift „Linksextremismus“ und im Bericht des Bundesamtes unter „Linksextremistische Bestrebungen“ aufgeführt sei, in den Berichten der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt aber „ungenannt bleibe“.

Ernüchternd auch die Bilanz hinsichtlich der offiziös „extremistisch“ eingestuften Inhalte der Republikaner. Ohne Zweifel, so das Bundesverwaltungsgericht, stehe die Partei rechts der Union. Doch extremistische Bestrebungen seien lediglich von einzelnen Mitgliedern zu verzeichnen, nicht aber der Partei an sich zu unterstellen. Extremistische Mitglieder würden zudem von der Partei bekämpft und meist ausgeschlossen. (Nach den Kapriolen um extremistische NPD-Funktionäre, die in Wahrheit Angehörige des Verfassungsschutzes waren, drängt sich überdies die Frage auf, ob und inwieweit amtliche Stellen die „Anhaltspunkte“ für den „Verdacht extremistischer Bestrebungen“ bei den REP selbst gelegt haben.) Das BVerwG sieht keine Hinweise, daß das bewußt demokratische Auftreten von REP-Chef Schlierer nur „Tarnung“ sei. Eine solche „Doppelgesichtigkeit“ setze eine „übermächtige Parteiführung“ voraus, die gerade bei den Republikanern nicht festzustellen sei. Die Partei sei bekannt für ihre inneren Flügelkämpfe. Eine abgefeimte Strategie - nach außen demokratisch, nach innen ganz anders - wäre nach der Rich- tereinschätzung daher gar nicht durchhaltbar.

REP-Forderungen wie die Erhaltung der D-Mark, ihr Eintreten gegen „Masseneinwanderung“ und „Überfremdung“ seien ebenso kein Hinweis auf Verfassungsfeindlichkeit. Höchste Stellen bis zum Bundesinnenminister selbst bezeichneten die Belastbarkeit durch Zuwanderung für „überschritten“ (Schily). Auch Forderungen nach Bekämpfung des Asylmißbrauchs und die Feststellung, Deutschland sei kein „Einwanderungsland“, seien nicht verfassungsfeindlich.

Daß die Hervorhebung von Begriffen wie „Deutsches Volk“ oder „Vaterland“ auf verfassungsfeindliche Ziele verwiesen, wischt das Bundesverwaltungsgericht mit Zitaten aus dem Grundgesetz und der Nationalhymne vom Tisch. Versteckt im Urteil ist übrigens der Hinweis auf den fast vergessenen Sachverhalt, daß die Hymne aus allen drei Strophen des Liedes der Deutschen besteht und nach einem Schreiben des Bundespräsidenten von 1952 lediglich „empfohlen“ werde, bei staatlichen Veranstaltungen nur die dritte zu singen. Elisa Wachtner

 
     
     
 
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